Aufstockungsunterhalt

Der Aufstockungsunterhalt ist eine Form des nachehelichen Unterhalt. Er dient der Erhaltung des Lebensstandards des geringer verdienenden Ehegatten bei nicht nur geringfügiger Einkommensdifferenz zum eheangemessenen Bedarf. Da § 1573 BGB das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit voraussetzt ist der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt subsidiär zu allen anderen nachehelichen Unterhaltsansprüchen, die die Erwerbsobliegenheit einschränken. Bei Teilerwerbstätigkeit kann aber ergänzend ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen, soweit Einkünfte und der normale Unterhalt zum vollen eheangemessenen Unterhalt nicht ausreichen. Der Notar berät im Vorfeld der Beurkundung eines notariellen (beurkundungsbedürftigen) Ehevertrages bzw. einer notariellen (beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsvereinbarung gerne, ob dieser Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Einzelfall modifiziert oder sogar abbedungen werden kann, wenn dies von den (ehemaligen) Eheleuten so gewünscht wird.



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