Beglaubigung (öffentliche)

Neben notariellen Beurkundungen obliegen dem Notar notarielle (öffentliche) Beglaubigungen, namentlich Unterschriftsbeglaubigungen und Dokumentenbeglaubigungen. Bei Unterschriftsbeglaubigungen unterschreibt eine Person vor dem Notar ein Schriftstück. Der Notar stellt sodann die Identität dieser Person fest und bestätigt per Beglaubigungsvermerk, dass die Unterschrift tatsächlich von der angegebenen Person stammt. Bei einer Dokumentenbeglaubigung wird eine beglaubigte Kopie einer Urkunde bzw. eines Dokumentes erstellt. Der Notar bestätigt per Beglaubigungsvermerk, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Die Unterschriftsbeglaubigung – die amtliche Bestätigung eines Notars über die Tatsache, dass eine Unterschrift unter einer Urkunde von einer bestimmten Person herrührt und der Unterzeichnende seine Unterschrift persönlich vor dem NOTAR geleistet oder anerkannt hat – schützt nicht nur die Sicherheit des Rechtsverkehrs, sondern auch Unterzeichner vor Fälschungen Ihrer Unterschriften. Mehrere Unterzeichner können ihre Unterschriften auch nacheinander und/oder von verschiedenen Notaren beglaubigen lassen.



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