Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen eines Erblassers auch im Fall der Enterbung oder zu beglaubigenden Erbausschlagung eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte kann jedoch durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten.

Der von einem Notar zu beurkundende Pflichtteilsverzicht kann uneingeschränkt (also bezogen auf den eigentlichen Pflichtteilsanspruch einerseits sowie auch auf Ausgleichspflichtteile, Pflichtteilsrestansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche und Verteidigungsrechte andererseits), beschränkt auf einzelne pflichtteilsrechtliche Ansprüche oder auch gegenständlich beschränkt erfolgen.

Wird nicht zugleich ein Erbverzicht erklärt, bleibt das Erbrecht des auf den Pflichtteil Verzichtenden vom Pflichtteilsverzicht unberührt.



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