Ehegattenerbrecht
Dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Erblassers steht ein gesetzliches Erbrecht (siehe gesetzliche Erbfolge) zu, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner den Erblasser tatsächlich überlebt. Versterben die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner hingegen gleichzeitig (z.B. aufgrund eines Unfalls), beerben sie sich gegenseitig nicht.
Trotz beim Tod des Erblassers bestehender Ehe/eingetragener Lebenspartnerschaft scheidet ein gesetzliches Erbrecht des Partners aus, wenn beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr bereits zugestimmt hatte. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung der Ehe.
Die Höhe des Erbteils des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners hängt einerseits vom Güterstand der Eheleute/Lebenspartner ab (im Güterstand der Zugewinngemeinschaft fällt der Erbteil aufgrund eines pauschalierten Zugewinnausgleichs im Todesfall höher aus als in einem anderen, in einem notariell beurkundeten Ehevertrag gewählten Güterstand), andererseits aber auch davon, welche Miterben vorhanden sind (je höher die Ordnung der anderen Erben , d.h. je entfernter die Miterben mit dem Erblasser verwandt sind, desto höher fällt die Erbquote des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners aus – bis hin zur allein Erbschaft des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners).
Durch letztwillige Verfügungen (Testamente, gemeinschaftliche Testamente oder zwingend notariell beurkundungsbedürftige Eheverträge) kann ein Erblasser abweichende Regelungen treffen.