Europäisches Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis ähnelt dem deutschen Erbschein und dient (wie der Erbschein für nationale Erbfälle in Deutschland) in internationalen Erbfällen zum Nachweis der Erbenstellung.

Ein Europäisches Nachlasszeugnis kann in allen Erbfällen seit dem 17.08.2015 (Sterbefälle seit Geltung der Europäischen Erbrechtsverordnung), die einen Auslandbezug aufwiesen, auf Antrag erteilt werden. Einen entsprechenden Antrag kann jeder Erbe, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter stellen. Nachlassgläubiger sind – anders als beim deutschen Erbschein – hingegen nicht antragsberechtigt.

Zuständig für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist entweder das Gericht, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder – unter bestimmten Umständen – das Gericht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, dessen Recht der Erblasser für seine Rechtsnachfolge gewählt hat.

Die Antragstellung ist über das zuständige Nachlassgericht oder einen Notar möglich



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