GmbH-Gründung

Die Gründung einer GmbH durch eine (Ein-Personen-GmbH) oder mehrere Personen als Gründungsgesellschafter bedarf stets der Beurkundung durch einen Notar. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. andere Gesellschaften, aber auch Kommunen, Stiftungen, Körperschaften etc.) sein.

Die Gesellschafter schließen bei Gründung letztlich einen Beurkundungspflichtigen Gesellschaftsvertrag, die (Gesellschafts‑)Satzung, und bestimmen noch in der Gründungsversammlung vor dem Notar zumindest eine natürliche Person als Geschäftsführer, der dann die Gesellschaft in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister anmeldet. In der Praxis hat sich folgendes Vorgehen bewährt:

  1. Die Gesellschafter beurkunden nach Vorabklärung der Firmenbezeichnung und des Gesellschaftszwecks mit der zuständigen IHK den Gesellschafter Vertrag und ernennen einen oder mehrere Geschäftsführer.
  2. Die Geschäftsführer unterzeichnen noch im Beurkundungstermin die Handelsregisteranmeldung und die erste Gesellschafter LISTE.
  3. Die Geschäftsführer erhalten im Anschluss an den Beurkundungstermin sofort eine Abschrift der Gründungsurkunde zur Vorlage bei der Bank zwecks Eröffnung eines Firmenkontos.
  4. Die Gesellschafter zahlen auf das neu eröffnete Firmenkonto die von ihnen übernommenen Stammeinlage ein.
  5. Die Gesellschafter teilen die satzungsgemäß erfolgte Einzahlung der Stammeinlagen dem Notar mit.
  6. Der Notar reicht sodann die bereits von dem/den Geschäftsführer/n unterzeichnete Handelsregisteranmeldung und die erste GesellschafterLISTE elektronisch beim Handelsregister ein.

Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Sacheinlagen müssen so an die Gesellschaft übergegangen sein, dass sie der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung stehen.

Hinsichtlich der Form ist die herkömmliche Gründung und die Gründung nach dem sogenannten Musterprotokoll zu unterscheiden. Bei letzterem handelt es sich um ein vereinfachtes Gründungsverfahren, welches kostengünstiger als das herkömmliche Gründungsverfahren ist, aber

  • nur bei Gründungen mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer zulässig ist;
  • keine individuellen Regelungen ermöglicht (vom Musterprotokoll abweichende Bestimmungen können nicht getroffen werden);
  • oftmals nur vordergründig eine Kostenersparnis darstellt, weil später erforderlich werdende Satzungsänderungen mit erneuten Kosten verbunden sind.

Zum zwingende Inhalt einer GmbH-Satzung gehören:

  • die Firma der GmbH
  • der Sitz der Gesellschaft
  • der Gegenstand des Unternehmens
  • die Höhe des Stammkapitals (mindestens 25.000,00 €)
  • den Betrag der einzelnen Geschäftsanteile.

Jenseits des Musterprotokolls können aber beispielsweise auch folgende Regelungen in den Gesellschaftervertrag aufgenommen werden:

  • Regelungen zu Geschäftsjahr
  • Individuelle Vertretungsregelungen
  • Anforderungen an / Regeln für die Geschäftsführung
  • Ehevertragsklauseln
  • Wettbewerbsverbote
  • Einschränkungen der Verfügungsmöglichkeiten über Geschäftsanteile
  • Ankaufsrechte an Geschäftsanteilen
  • Regeln zu Kündigung / zum Austritt aus der Gesellschaft
  • Bestimmungen zur (ggf. eingeschränkten) Vererblichkeit von Geschäftsanteilen
  • Regelungen zur Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. Anteilsübertragung
  • Regelungen zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter
  • Regelung zur Einberufung, Abhaltung und Beschlussfassung von / in Gesellschafterversammlungen
  • Regeln zum Jahresabschluss und zur Ergebnisverwendung
  • Regelungen zur Tragung der Gründungskosten.

Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsteht die GmbH unabhängig von der Gründungsform und den Satzungsinhalten erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das Handelsregister handelt es sich um eine Gründungsgesellschaft, die den Zusatz „i.G.“ (in Gründung) führt. Sie wird als „Vor-GmbH“ bezeichnet und ist bereits teilrechtsfähig. Haftungsrechtlich entspricht die Vor-GmbH allerdings einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), d.h. bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister haften die Gesellschafter persönlich.



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