Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) regelt die Errichtung und Behandlung (inkl. auch Verwahrung) notarieller Urkunden durch den Notar. Es regelt wichtige diesbezügliche notarielle Pflichten, beispielsweise sich über die Identität der beteiligten Personen Gewissheit zu verschaffen und die Niederschrift in deren Gegenwart zu verlesen. Die Niederschrift der Urkunde ist in Gegenwart der Beteiligten zu verlesen und dann von diesen zu genehmigen und eigenhändig zu unterschreiben. Sind in der Urkunde Karten, Abbildungen und/oder Zeichnungen vorhanden, so müssen diese den Beteiligten vorgelegt werden.

Das BeurkG beschäftigt sich ferner mit den Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Notaranderkonten und anderen Verwahrungstätigkeiten.

Schließlich regelt das Gesetz Beglaubigungen durch den Notar und benennt spezielle Unwirksamkeitsgründe.

Weitere berufsrechtliche Pflichten den Notars ergeben sich aus der Bundesnotarordnung (BNotO). Die Vergütung eines Notars richtet sich nach dem dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).



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