Grundstücksgeschäfte
Grundstücksgeschäfte bedürfen der Beurkundung durch einen Notar. Ein Bevollmächtigter kann solche Geschäfte nur vornehmen, wenn eine notariell beurkundete oder öffentlich/notariell beglaubigte Vollmacht vorliegt. Nur solche werden vom Grundbuchamt akzeptiert.
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