Grundstücksgeschäfte

Grundstücksgeschäfte bedürfen der Beurkundung durch einen Notar. Ein Bevollmächtigter kann solche Geschäfte nur vornehmen, wenn eine notariell beurkundete oder öffentlich/notariell beglaubigte Vollmacht vorliegt. Nur solche werden vom Grundbuchamt akzeptiert.



« Zurück Glossar & FAQ