Notaranderkonto
Das Notaranderkonto ist ein Konto des Notars, auf dem der Notar fremdes Geld verwahrt.
Früher waren Notaranderkonten – gerade bei der Abwicklung von notariellen Immobilienkaufverträgen – üblich. Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto. Der Notar zahlte den dort hinterlegten Betrag erst dann an den Verkäufer aus, wenn der lastenfreie Erwerb durch den Käufer sichergestellt oder die Eigentumsumschreibung auf den Käufer erfolgt war.
Heute ist die Einrichtung eines Notaranderkontos – auch jenseits von notariell zu beurkundenden Immobilienkaufverträgen – nur noch in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, namentlich, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse seitens einer Vertragspartei besteht. Der häufigste Fall ist, dass ein Grundschuldbrief abhandengekommen ist, der Vertragsvollzug aber nicht warten soll, bis das in diesem Fall erforderliche, leider recht langwierige Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes abgeschlossen ist.