Schenkungsvertrag / Schenkungsversprechen / Schenkungen

Auch wenn es verwundern mag und wohl noch kaum jemand im Zusammenhang mit einem Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk eine notarielle Beurkundung vorgenommen hat: Nach § 518 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Bei den vorgenannten Geschenken sowie bei allen anderen Geschenken des alltäglichen Lebens wird die Nichteinhaltung der gesetzlich erforderlichen Form lediglich durch die sofortige Bewirkung der Leistung (Übergabe des Geschenks) geheilt. Bei Schenkungen, die nicht sofort vollzogen werden bleibt es indessen bei dem Erfordernis der notariellen Beurkundung, damit das Schenkungsversprechen rechtlich wirksam und damit bindend ist.

Unter einer Schenkung versteht man dabei jede Zuwendung, durch die jemand (der Schenker) aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile (Schenker und Beschenkte) darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Eine besondere Form der Schenkung ist die Immobilienschenkung. Eine solche bedarf stets der notariellen Beurkundung. Entsprechendes gilt für die schenkungsweise Abtretung von Geschäftsanteilen.



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