Wohnungsrecht / Wohnrecht

Das Wohnungsrecht ist das Recht, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers zu Wohnzwecken zu nutzen. Es empfiehlt sich dringend, ein solches Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen, damit es nicht nur gegenüber der das Wohnungsrecht einräumenden Person selbst, sondern auch gegenüber dessen etwaigen Rechtsnachfolgern gilt. Hierzu bedarf es zumindest der öffentlichen Beglaubigung (meist durch einen Notar) der Eintragungs-Bewilligung und des Eintragungsantrages; möglich ist aber auch die Begründung in einer notariellen Urkunde / Niederschrift.

Ein Wohnungsrecht ist regelmäßig nicht vererblich und nicht übertragbar und wird meist unentgeltlich (oft im Zusammenhang mit einer Immobilienschenkung als Recht zugunsten des Schenkers) gewährt. In seltenen Fällen kann die Ausnutzung des Rechts jedoch Dritten überlassen werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Aufnahme von Pflegepersonal und/oder Angehörigen, die ebenso meist möglich ist.



« Zurück Glossar & FAQ
Weitere Glossar Themen