Zugewinngemeinschaft

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, in dem nach deutschem Recht verheiratete Eheleute leben, wenn sie nicht in einem notariell zu beurkundenden Ehevertrag einen anderen Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) wählen.

Im Gegensatz zur Gütergemeinschaft und im Grunde wie bei der Gütertrennung verfügen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratete Eheleute über getrennte Vermögen (und Schulden). Auch „gemeinsam“ gehaltene Immobilien etc. gehören rechtlich gesehen jedem Ehegatten zu 1/2, wobei jeder 1/2 Anteil dem jeweiligen Ehegatten allein zusteht. Im Gegensatz zur Gütertrennung findet jedoch im Fall der Zugewinngemeinschaft bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich statt: Bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten pauschal durch Erhöhung des Ehegattenerbteils um einen 1/4 Erbteil; im Fall der Scheidung oder vertragliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch Wahl eines anderen Güterstandes durch wertmäßige Aufteilung des während der Ehezeit bis dahin jeweils hinzugewonnenen Vermögens (des Zugewinns) zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner. Hierzu wird zunächst der Zugewinn beider Ehegatten getrennt ermittelt, d.h. die Differenz zwischen dem Endvermögen eines jeden Partners bei Scheidung/Güterstandswechsels und des Anfangsvermögens bei Heirat. Stichtag für das Endvermögen ist dabei der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen durch das Familiengericht zugestellt wurde. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Trauung, wobei Ernschaften und Schenkungen insoweit außer Betracht bleiben, als ihr Wert nachträglich dem Anfangsvermögen zugerechnet werden. Anschließend werden die beiden Zugewinne verglichen und die Differenz wird hälftig geteilt. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleich.

Eine weitere Besonderheit der Zugewinngemeinschaft im Vergleich zu anderen Güterständen ist, dass die Ehegatten mir Blick auf ihr Vermögen gewissen Verfügungsbeschränkungen unterliegen. So darf ein Ehegatte nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über sein ganzes Vermögen oder sein Vermögen im Wesentlichen verfügen. Geschieht dies dennoch, so hängt die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der nachträglichen Genehmigung des Ehepartners ab. Verweigert dieser die Nachgenehmigung, kann er im eigenen Namen einen Anspruch auf Rückgabe des mittlerweile fremden Rechtes geltend machen.

Die Zugewinngemeinschaft hat vor Allem erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Vorteile. Wollen Eheleute die Nachteile der Zugewinngemeinschaft (den Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung) vermeiden, ist es daher oft ratsam, statt der Gütertrennung eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, die den Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung ausschließt, die Vorzüge der Zugewinngemeinschaft für den Fall des Todes eines Ehegatten aber bewahrt.



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