Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, in der sie ihre güterrechtlichen, vermögens-, versorgungs- und unterhaltsrechtlichen Verhältnisse regeln können. Im Gegensatz zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die erst anlässlich einer bevorstehenden oder bereits erfolgten Scheidung geschlossen wird, kann ein Ehevertrag sogar schon vor der Eheschließung oder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt während intakter Ehe geschlossen werden. In einem Ehevertrag können die Eheleute sowohl Regeln für die Ehe selbst als auch für den Fall einer eventuellen Scheidung festlegen.
Klassischer Inhalt eines Ehevertrages ist die Bestimmung des Güterstandes, in dem die Eheleute leben möchten. In Betracht kommt als vertragliche Alternative zum ohne Ehevertrag geltenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, der Güterstand der Gütertrennung, der Güterstand der Gütergemeinschaft und in Ausnahmefällen der deutsch-französische Wahlgüterstand.
Ein Ehevertrag kann zudem unter anderem Regelungen darüber enthalten, wie das Vermögen der Eheleute im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden soll. Dabei können die Eheleute festlegen, dass bestimmte Vermögenswerte im Falle einer Scheidung bei einem bestimmten Ehepartner verbleiben. Auch können Regelungen getroffen werden, wie mit gemeinsam erworbenem Vermögen oder Schulden umgegangen werden soll.
Des Weiteren kann ein Ehevertrag auch Regelungen zum Unterhalt im Falle einer Scheidung enthalten. So können die Eheleute beispielsweise vereinbaren, dass keiner der Partner Unterhalt vom anderen verlangen kann, oder bestimmte Beträge festgelegt werden, die im Falle einer Scheidung zu zahlen sind.
Ein Ehevertrag kann aber auch Regelungen für den Fall beinhalten, dass die Eheleute während der Ehe getrennte Wege gehen wollen. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass im Falle einer Trennung bestimmte Vermögenswerte beim jeweiligen Ehepartner verbleiben oder die Eheleute sich gegenseitig Unterhalt zahlen.
Schließlich sind auch Regelungen zum Versorgungsausgleich – dem Ausgleich während der Ehe erworbener Versorgungsansprüche im Alter oder im Fall der Berufsunfähigkeit – sowie Rechtswahlen bei Fällen mit Auslandsbezug regelmäßig Gegenstand von Eheverträgen.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Ehevertrag nur wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wurde. Die Beurkundung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien erfolgen. Eine Stellvertretung ist zwar grundsätzlich zulässig, von dieser Möglichkeit sollte aber nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.
Ein Ehevertrag sollte gut überlegt und mit Bedacht abgeschlossen werden. Vor allem, wenn einer der Ehepartner selbstständig tätig ist und ein eigenes Unternehmen besitzt, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein, um das Unternehmen im Falle einer Scheidung zu schützen.
Aber auch in anderen Situationen kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Zum Beispiel, wenn beide Eheleute eine gleichberechtigte Partnerschaft auf Augenhöhe führen und eine mögliche Scheidung ohne vermögensrechtliche Konsequenzen bleiben soll, wenn eine Ehe erst in fortgeschrittenem Alter geschlossen wird, wenn ein Versorgungsausgleich zu unfairen Ergebnissen führen würde, bestimmte Vermögenswerte (z.B. Immobilien) vor einer Scheidungsauseinandersetzung geschützt werden sollen etc.
Es gibt also verschiedene Gründe, einen Ehevertrag abzuschließen. Dabei ist es wichtig, dass beide Eheleute sich über die Folgen eines Ehevertrags im Klaren sind und ihren Ehevertrag auch im weiteren Lebensverlauf in Erinnerung behalten. Denn, ein Ehevertrag dient zwar dazu, Streitigkeiten im Falle einer Scheidung zu vermeiden, er kann aber auch zu Konflikten führen und unwirksam werden, wenn sich die Umstände der Ehe ändern und die Regelungen im Ehevertrag nicht mehr passen. Daher ist ein Ehevertrag bei sich erheblich von den Annahmen bei Vertragsschluss abweichend entwickelnden Lebensverhältnissen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen.
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