Gesellschafterliste

Aus der elektronisch zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste ergeben sich die Gesellschafter einer GmbH / UG und deren Geschäftsanteile. Die Geschäftsführer einer GmbH / UG sind verpflichtet, nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Geschäftsanteile unverzüglich eine (neue) Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar an einer anzuzeigenden Veränderung (z.B. Abtretung von Geschäftsanteilen / Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen, Kapitalerhöhung etc.) mitgewirkt und ist diese wirksam, ist die (neue) Liste anstelle der Geschäftsführer vom Notar zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und in Abschrift der Gesellschaft zu übermitteln. Dabei bescheinigt der Notar, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste muss stets die Namen (nicht aber die Geburtsnamen), Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte (bei Gesellschaften sie Firma, ggf. die Handelsregisternummer, den Sitz etc.) aller Gesellschafter sowie die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile, die laufenden Nummern der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile und die Gesamtumfänge der Beteiligungen am Stammkapital als Prozentsatz enthalten. Die Einreichung einer neuen Liste ist auch dann vorgeschrieben, wenn es sich um eine bloße Namensänderung des Gesellschafters (z.B. durch Eheschließung oder Firmenänderung) handelt, nicht jedoch bei einer bloßen Adressenänderung am gleichen Wohnort / Sitz.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Ein Käufer kann Geschäftsanteile gutgläubig erwerben, wenn der Veräußerer seit mindestens drei Jahren und ohne Widerspruch in die Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist. Ist er weniger als drei Jahre eingetragen, kommt ein gutgläubiger Erwerb nur in Betracht, wenn dem tatsächlich Berechtigten der Fehler zuzurechnen ist.



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