Zu den verfahrensrechtlichen und formellen Tücken der Beanstandung von Gemeindevertretungsbeschlüssen

Zu den verfahrensrechtlichen und formellen Tücken der Beanstandung von Gemeindevertretungsbeschlüssen Dr. Tobias T. Weitz, Darmstadt* Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat in einem Urteil vom 19.3.20131 die Beanstandung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung einer mittelhessischen Kleinstadt durch den Bürgermeister allein aus formellen und verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben – mit der Folge, dass der beanstandete Beschluss wirksam bleibt. Dieses Urteil…

Mögliche Inhalte eines Bauvertrages

Mögliche Inhalte eines Bauvertrages I. Angaben zu den Vertragsparteien Auftraggeber Auftragnehmer ggf. Vertretungsregelungen   II.  Angaben zum Vertragsgegenstand Bezeichnung des Bauvorhabens Genaue Bezeichnung des Grundstücks Alternativ Grobbezeichnung der geschuldetenBauleistung (z.B. „schlüsselfertige Errichtung eines Wohnhauses“) unter Verweis auf eine möglichst detaillierte Leistungsbeschreibung und etwaige Pläne als Anlage zum Bauvertrag Leistungsbeschreibung im Bauvertrag selbst Regelungen der Rechte und…

Ablauf eines Umlegungsverfahrens

Ablauf eines Umlegungsverfahrens I. Umlegungsanordnung (§ 46 BauGB) Die Umlegung ist nach § 46 BauGB anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist, d.h. wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes/entwurfs wegen nicht ohne eine Neuordnung der…

Grundlagen des Nachbarschutzes gegen Bauvorhaben

Grundlagen des Nachbarschutzes gegen Bauvorhaben Dr. Tobias Timo Weitz I. Wann kann der Mandant erfolgreich Rechtsmittel gegen ein Nachbarvorhaben einlegen? 1. Rechtswidrigkeit des Nachbarvorhabens 2. Keine Abweichung nach HBO, Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) 3. Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Mandanten   a) Verletzung einer dritt-/nachbarschützenden Normaa) Beispiele…

Der Akteneinsichtsausschuss

Der Akteneinsichtsausschuss Als neben dem Baurecht und dem Immobilienrecht (inklusive Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht) allen voran auf das Verwaltungsrecht mit dem Teilrechtsgebiet Kommunalrecht spezialisierte Kanzlei, werden immer wieder aus Kreisen der Kommunalpolitik (d.h. von Fraktionen, einzelnen Stadtverordneten bzw. Gemeindevertretern, einzelnen Mitgliedern des Magistrats bzw. des Gemeindevorstands, einzelnen Kreistagsabgeordneten, Bürgermeistern und Landräten) Fragen zum Thema „Akteneinsichtsausschuss“ an…

Das Wohnrecht in Zwangsvollstreckung und Insolvenz

Das Wohnrecht in Zwangsvollstreckung und Insolvenz Wohnrechte spielen in der Praxis eines Notars eine große Rolle. Einmal begründet, regelmäßig aber auch schon im Vorfeld der Begründung des Wohnrechts, stellt sich die Frage, was mit einem Wohnrecht im Falle der Zwangsvollstreckung/Insolvenz geschieht. Das Wohnungsrecht ist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) eine dingliche Belastung des…

Vorbeugender Schutz des Unternehmens für den Fall einer Scheidung

Vorbeugender Schutz des Unternehmens für den Fall einer Scheidung Unternehmen ist oft Hauptvermögensbestandteil, so dass dieser bei Zugewinnberechnung in großem Maße wertbestimmend ist und zum Zwecke des Zugewinnausgleichs auf das Unternehmen zurückgegriffen werden muss -> ggf. Gefahr für Existenz des Unternehmens, der Mitarbeiter und der Lebensgrundlage des Unternehmers I. Abschluss eines zwingend notariellen Ehevertrages bzw….

Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Durchführungsvertrag nach § 12 III a BauGB – Offene Fragen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Durchführungsvertrag nach § 12 III a BauGB – Offene Fragen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Tobias Weitz Nach § 12 BauGB besteht die Möglichkeit, statt einem herkömmlichen, die bauliche Nutzung abstrakt festsetzenden Bebauungsplan einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erlassen, der das Baurecht für nur ein einziges bestimmtes Vorhaben schaffen soll. In § 12…