Geschäftsführer / Geschäftsführung (GmbH)
Eine GmbH / UG wird per Gesetz von der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die natürlichen Personen, die die Geschäftsführung ausüben, sind die Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.
Als Geschäftsführungsbefugnis bezeichnet man sodann den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Geschäftsführer im Innenverhältnis das Recht und die Pflicht hat, den Ablauf einer Gesellschaft durch Anordnungen zu steuern. Dem steht die Vertretungsmacht im Verhältnis zu Außenstehenden (im sogenannten „Außenverhältnis“) gegenüber. Sie besagt, in welchem Maße der Geschäftsführer eine Gesellschaft nach außen rechtsgeschäftlich berechtigen und verpflichten kann. Regelmäßig wird eine Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen PROKURISTEN vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Aber auch im Fall mehrerer Geschäftsführer/Prokuristen kann einzelnen oder allen Geschäftsführern einer Gesellschaft Einzelvertretungsberechtigung eingeräumt werden. Daneben stellt sich stets die Frage, ob ein oder mehrere Geschäftsführer vom Verbot der Selbst-Kontrahierung und der Mehrfachvertretung des § 181 BGB befreit sein sollen. Gerade bei eine kleineren (Ein-Personen- oder Familien-)GmbH ist die regelmäßig gewünscht bzw. sogar erforderlich.