Erbrecht

Anwälte und Notare für Erbrecht in Darmstadt

Notare und Rechtsanwälte für Erbrecht in Darmstadt

Sind Sie auf der Suche nach einem Notar zur Beurkundung in einer Angelegenheit des Erbrechts oder nach einem Rechtsanwalt für Erbrecht in Darmstadt? Dann vertrauen Sie in notarieller Hinsicht auf Herrn Notar Dr. Weitz und Frau Notarin Gallina, die Ihnen in unserem Notar-Büro in allen notariellen Angelegenheiten des Erbrechts zur Verfügung stehen, oder auf unsere Rechtsanwälte im Erbrecht, die Sie in allen streitigen Erbangelegenheiten beraten und Vertreten.

Das Erbrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen verstorbenen Personen und deren gesetzlichen und/oder gewillkürten Gesamtrechtsnachfolgern (Erben). Das Erbrecht regelt rechtlich den Übergang des Vermögens einer Person bei dem Eintritt des Todes auf andere Personen.

Notare im Erbrecht

Herr Notar Dr. Weitz und Frau Notarin Gallina stehen Ihnen insbesondere bei der Beurkundung

verständnisvoll und kompetent zur Seite.

Rechtsanwälte im Erbrecht

Während unsere Notare überwiegend im Bereich der Gestaltung der Erbfolge tätig sind, beraten und vertreten unsere Rechtsanwälte im Erbrecht Sie in allen streitigen Erbangelegenheiten und bei der Abwicklung von Nachlässen. Wir beraten und vertreten Pflichtteilsberechtigte bei der Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen gegenüber den Erben, übernehmen die Interessenvertretung bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, unterstützen bei der Verwaltung von Erbengemeinschaften, beraten und vertreten Sie im Falle einer streitigen Erbfolge sowohl im Erbscheinsverfahren als auch in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Erben, setzen Vermächtnisse durch und fordern diese ein, unterstützen bei Erbausschlagungen und überschuldeten Nachlässen und übernehmen in bestimmten Fällen auch die Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft.

Testament

Das „klassische“ Testament ist das Testament einer einzelnen Person. Gründe für ein (notarielles) Testament können u.a. sein:

Testament beim Notar prägnant für Sie erklärt

Erbrecht
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Erbvertrag / Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament

Im Vergleich zum herkömmlichen Testament einer Einzelperson benötigt man zum Abschluss eines Erbvertrages mindestens zwei Personen, die jedoch nicht zwingend beide letztwillige Verfügungen treffen müssen. Charakteristisch ist die Bindungswirkung eines Erbvertrages. Nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB ist – wenn der Erbvertrag keine Rücktritts- und Widerrufsmöglichkeiten vorsieht, die vorab genutzt wurden – ein vom Inhalt eines zuvor geschlossenen Erbvertrages abweichendes späteres Testament unwirksam, soweit das Erbrecht des in dem Erbvertrag Bedachten durch das spätere Testament negativ betroffen wird.

 

Der Erbvertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung, § 2276 BGB. Unwirksame privatschriftliche „Erberträge“ können allenfalls nach § 140 BGB in Einzeltestamente umgedeutet werden – mit der Folge jedoch, dass die mit Verträgen meist gewünschte Bindungswirkung nicht besteht.

 

Neben dem Erbvertrag besteht – allerdings nur für Eheleute und eingetragene Lebenspartner – die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Bindungswirkung der in ihm getroffenen letztwilligen Verfügungen. Solche in einem gemeinschaftlichen Testament können, solange sie nicht ausdrücklich einseitig getroffen werden, grundsätzlich (nur) zu Lebzeiten des anderen Ehepartners widerrufen werden; mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten werden sie verbindlich.

 

Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das „Berliner Testament“. Hier setzen sich die Eheleute bzw. Lebenspartner zur Absicherung des Längstlebenden von ihnen zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Die (gemeinsamen) Abkömmlinge werden sodann als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Partners eingesetzt. Flankiert wird dieses Grundkonstrukt meist durch Regelungen für den Fall des gemeinsamen Versterbens beider Partner (z.B. durch einen Unfall) sowie durch sogenannte Pflichtteilsklauseln, deren Strafcharakter verhindern soll, dass Abkömmlinge nach dem Tod des erstversterbenden Partners den Pflichtteil verlangen und damit den Absicherungszweck des gemeinschaftlichen Testaments gefährden.

 

Gerade jüngere Paare berücksichtigen ferner meist durch geeignete Klauseln die Möglichkeit, dass der Partner nach dem (frühen) eigenen Tod noch einmal heiratet. Die diesbezüglichen Klauseln sollen regelmäßig sicherstellen, dass der Partner im Falle der Wiederheirat und/oder weiterer späterer Abkömmlinge über sein Vermögen oder Teile seines Vermögens (wieder) frei verfügen kann, ohne das Erbe der gemeinsamen Abkömmlinge mit dem vorverstorbenen Partner nach dessen Tode zu schmälern.

Erbscheinsantrag

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, aus dem hervorgeht, wer Erbe eines Verstorbenen geworden ist. Gleichzeitig geht aus dem Erbschein hervor, ob und welchen Verfügungsbeschränkungen der oder die Erben unterliegen (so z.B. durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge).

 

Der Erbschein legitimiert den Erben als solchen, z.B. bei der Auflösung von Bankkonten und Depots, bei der Umschreibung zum Erbe gehörender Grundstücke etc. Er ist zumindest dann erforderlich, wenn kein eindeutiges notarielles Testament und kein eindeutiger notarieller Erbvertrag den Erben legitimiert. Insbesondere also im Falle einer Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge wird der Erbe einen Erbschein im Geschäftsverkehr zu Legitimationszwecken benötigen, aber auch bei Vorliegen nur
eigenhändiger Testamente.

 

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann über einen Notar gestellt werden.

Erbauseinandersetzung

Erben mehrere Personen, bilden diese Personen eine Erbengemeinschaft. Zu deren Auflösung ist das Erbe unter den Erben zu verteilen. Eine solche Erbauseinandersetzung (Auseinandersetzung / Auflösung der Erbengemeinschaft) kann streitig vor Gericht oder einvernehmlich (im Vertragswege) erfolgen.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit ergibt es Sinn, den Auseinandersetzungsvorgang in einem schriftlichen Vertrag zu dokumentieren. Der notariellen Beurkundung bedarf dieser – dann auch zwingend erforderliche – Vertrag, wenn Grundstücke und/oder Gesellschaftsanteile zur Erbschaft/zum Nachlass gehören und bislang in Erbengemeinschaft gehalten wurden.

Erbteilskauf / Erbteilsüberlassung / Erbteilsschenkung
Erbteile können veräußert werden. Möglich sind die entgeltliche Veräußerung (Erbteilskauf) und die unentgeltliche Veräußerung (Erbteilsüberlassung / Erbteilsschenkung). Die Veräußerung sollte in jedem Falle sorgfältig abgewogen werden. Für eine entsprechende Beratung stehen wir Ihnen in Person des Notars Dr. Weitz selbstverständlich gerne zur Verfügung. In jedem Falle bedarf der Erbschaftskaufvertrag der notariellen Beurkundung.
Erbverzicht / Pflichtteilsverzicht

Gesetzliche Erben können durch Vertrag mit dem späteren Erblasser, der der notariellen Beurkundung bedarf, aus der gesetzlichen Erbfolge ausscheiden (Erbverzicht / Erbverzichtsvertrag). Der Erbe kann sich beim Abschluss eines solchen Vertrages vertreten lassen, der spätere Erblasser indessen nicht. Einer Einsetzung als gewillkürter Erbe steht ein vorheriger Erbverzicht nicht entgegen. Der Erbverzicht kann mit oder ohne Abfindung erfolgen.

 

Neben einem Erbverzicht ist es ist möglich, den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht inkl. Pflichtteilsergänzungsansprüche zu beschränken (Pflichtteilsverzicht). Der Pflichtteilsverzicht, der auch auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden kann (gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht), erstreckt sich – wie der Erbverzicht – grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern dieser selbst ein Abkömmling oder Seitenverwandter des Erblassers ist.

Erbausschlagung

Als Erbausschlagung bezeichnet man die ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Sie ist zwingend abzugeben, wenn eine Erbenstellung nicht gewünscht wird.

Gründe für eine Erbausschlagung sind meist:

 

  • Überschuldung des Nachlasses
  • Persönliche Motive
  • Erbschaftssteuerliche Erwägungen

Adressat der Erbausschlagung ist das Nachlassgericht. Zuständiges Nachlassgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Zum Teil gelten auch abweichende Zuständigkeiten.

 

Die Ausschlagungserklärung ist in jedem Falle formbedürftig (§ 1945 BGB). Sie kann u.a. beim Notar beurkundet oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) abgegeben werden.

 

Darüber hinaus muss die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Grunde der Berufung und eventueller Beschwerungen) beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht sein (§ 1944 BGB). Die Frist ist auch bei Abgabe der Erklärung vor dem Nachlassgericht des Wohnortes des Ausschlagenden gewahrt. Hatte der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands, oder hält sich der Erbe zum Zeitpunkt, in welchem er von der Erbschaft Kenntnis erlangt, im Ausland auf, beträgt die Frist abweichend sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Handelt es sich um eine Erbschaft aufgrund gewillkürter Erbfolge, d.h. durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Die fristhemmenden Bestimmungen „höhere Gewalt“ und Geschäftsunfähigkeit“ gelten auch im hiesigen Falle einer Erbausschlagung.

 

Mit der Ausschlagung durch einen Erben geht die Erbschaft an den nächsten Erbberechtigten über, namentlich an jenen, der geerbt hätte, wenn der ausschlagende Erbe nicht gelebt hätte, § 1953 BGB. Dies können auch die eigenen Kinder des ausschlagenden sein. Deshalb ist insbesondere bei der Ausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses an die Ausschlagung auch für die eigenen, noch minderjährigen Kinder zu denken. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, müssen beide Eltern im Namen des Kindes ausschlagen. Unter bestimmten Umständen ist dazu eine Genehmigung des Familiengerichtes nötig (§ 1643 Abs. 2 BGB).

Unsere Rechtsanwälte und Notare im Erbrecht

Häufige Fragen zum Erbrecht

Wie ist sichergestellt, dass ein Testament / eine letztwillige Verfügung im Todesfall tatsächlich aufgefunden wird?
Auch wenn eine Verpflichtung zur Ablieferung aufgefundener Testamente besteht, ist bei nicht notariell beurkundeten Testamenten nicht sichergestellt, dass das Nachlassgericht Kenntnis von ihnen erhält. Gegebenenfalls werden entsprechende Testamente gar nicht erst aufgefunden oder pflichtwidrig nicht abgeliefert. Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen ist die Berücksichtigung durch das Nachlassgericht sichergestellt. Testamente gibt der Notar in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts. Darüber hinaus werden Urkunden, die die Erbfolge betreffen, im Zentralen Testamentsregister registriert.
Was sind die wichtigsten Gestaltungselemente bei der Regelung des Nachlasses?

In einem Testament können u.a. die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden:

 

  • Erbeinsetzungen/Enterbungen
  • Vermächtnisse
  • Auflagen
  • Teilungsanordnungen
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker
  • Pflichtteilsentziehungen und Pflichtteilsbeschränkungen
  • Benennung eines Vormunds für noch minderjährige Kinder.

 

Zu denken ist auch an eine etwa erforderliche Rechtswahl, wenn der Testierende im Ausland lebt oder zukünftig ein dauerhafter Auslandsaufenthalt denkbar erscheint/nicht auszuschließen ist.

Wie lautet die gesetzliche Erbfolge / Erbfolge ohne Testament bzw. Erbvertrag?
Wer zu gesetzlichen Erben berufen ist, bestimmt sich nach den im BGB geregelten Erbordnungen. Sind Erben einer höheren Erbordnung vorhanden, schließen diese Erben untergeordneter Erbfolgen vom Erbe aus. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). Kinder erben zu gleichen Teilen. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister). Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein. Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung. Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil. Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Neben die vorstehende Erbfolge tritt das Erbrecht eines etwaigen Ehegatten. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Hinzu kommt – wenn der Ehegatte und die verstorbene Person im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren – ein zusätzlicher Erbteil von ¼ als pauschalisierter Zugewinnausgleich. Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen, insbesondere den Kindern und Ehegatten, eine Mindestbeteiligung am Nachlass einer verstorbenen Person und beläuft sich immer auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Pflichtteilsberechtigten zugestanden hätte, wenn er zur gesetzlichen Erbfolge gelangt wäre. Bei der Berechnung müssen alle Verwandten berücksichtigt werden, auch die, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2310 BGB). Hinzu kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.