Das Erbrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen verstorbenen Personen und deren gesetzlichen und/oder gewillkürten Gesamtrechtsnachfolgern (Erben). Das Erbrecht regelt rechtlich den Übergang des Vermögens einer Person bei dem Eintritt des Todes auf andere Personen.
verständnisvoll und kompetent zur Seite.
Im Vergleich zum herkömmlichen Testament einer Einzelperson benötigt man zum Abschluss eines Erbvertrages mindestens zwei Personen, die jedoch nicht zwingend beide letztwillige Verfügungen treffen müssen. Charakteristisch ist die Bindungswirkung eines Erbvertrages. Nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB ist – wenn der Erbvertrag keine Rücktritts- und Widerrufsmöglichkeiten vorsieht, die vorab genutzt wurden – ein vom Inhalt eines zuvor geschlossenen Erbvertrages abweichendes späteres Testament unwirksam, soweit das Erbrecht des in dem Erbvertrag Bedachten durch das spätere Testament negativ betroffen wird.
Der Erbvertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung, § 2276 BGB. Unwirksame privatschriftliche „Erberträge“ können allenfalls nach § 140 BGB in Einzeltestamente umgedeutet werden – mit der Folge jedoch, dass die mit Verträgen meist gewünschte Bindungswirkung nicht besteht.
Neben dem Erbvertrag besteht – allerdings nur für Eheleute und eingetragene Lebenspartner – die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Bindungswirkung der in ihm getroffenen letztwilligen Verfügungen. Solche in einem gemeinschaftlichen Testament können, solange sie nicht ausdrücklich einseitig getroffen werden, grundsätzlich (nur) zu Lebzeiten des anderen Ehepartners widerrufen werden; mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten werden sie verbindlich.
Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das „Berliner Testament“. Hier setzen sich die Eheleute bzw. Lebenspartner zur Absicherung des Längstlebenden von ihnen zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Die (gemeinsamen) Abkömmlinge werden sodann als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Partners eingesetzt. Flankiert wird dieses Grundkonstrukt meist durch Regelungen für den Fall des gemeinsamen Versterbens beider Partner (z.B. durch einen Unfall) sowie durch sogenannte Pflichtteilsklauseln, deren Strafcharakter verhindern soll, dass Abkömmlinge nach dem Tod des erstversterbenden Partners den Pflichtteil verlangen und damit den Absicherungszweck des gemeinschaftlichen Testaments gefährden.
Gerade jüngere Paare berücksichtigen ferner meist durch geeignete Klauseln die Möglichkeit, dass der Partner nach dem (frühen) eigenen Tod noch einmal heiratet. Die diesbezüglichen Klauseln sollen regelmäßig sicherstellen, dass der Partner im Falle der Wiederheirat und/oder weiterer späterer Abkömmlinge über sein Vermögen oder Teile seines Vermögens (wieder) frei verfügen kann, ohne das Erbe der gemeinsamen Abkömmlinge mit dem vorverstorbenen Partner nach dessen Tode zu schmälern.
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, aus dem hervorgeht, wer Erbe eines Verstorbenen geworden ist. Gleichzeitig geht aus dem Erbschein hervor, ob und welchen Verfügungsbeschränkungen der oder die Erben unterliegen (so z.B. durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge).
Der Erbschein legitimiert den Erben als solchen, z.B. bei der Auflösung von Bankkonten und Depots, bei der Umschreibung zum Erbe gehörender Grundstücke etc. Er ist zumindest dann erforderlich, wenn kein eindeutiges notarielles Testament und kein eindeutiger notarieller Erbvertrag den Erben legitimiert. Insbesondere also im Falle einer Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge wird der Erbe einen Erbschein im Geschäftsverkehr zu Legitimationszwecken benötigen, aber auch bei Vorliegen nur
eigenhändiger Testamente.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann über einen Notar gestellt werden.
Erben mehrere Personen, bilden diese Personen eine Erbengemeinschaft. Zu deren Auflösung ist das Erbe unter den Erben zu verteilen. Eine solche Erbauseinandersetzung (Auseinandersetzung / Auflösung der Erbengemeinschaft) kann streitig vor Gericht oder einvernehmlich (im Vertragswege) erfolgen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ergibt es Sinn, den Auseinandersetzungsvorgang in einem schriftlichen Vertrag zu dokumentieren. Der notariellen Beurkundung bedarf dieser – dann auch zwingend erforderliche – Vertrag, wenn Grundstücke und/oder Gesellschaftsanteile zur Erbschaft/zum Nachlass gehören und bislang in Erbengemeinschaft gehalten wurden.
Gesetzliche Erben können durch Vertrag mit dem späteren Erblasser, der der notariellen Beurkundung bedarf, aus der gesetzlichen Erbfolge ausscheiden (Erbverzicht / Erbverzichtsvertrag). Der Erbe kann sich beim Abschluss eines solchen Vertrages vertreten lassen, der spätere Erblasser indessen nicht. Einer Einsetzung als gewillkürter Erbe steht ein vorheriger Erbverzicht nicht entgegen. Der Erbverzicht kann mit oder ohne Abfindung erfolgen.
Neben einem Erbverzicht ist es ist möglich, den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht inkl. Pflichtteilsergänzungsansprüche zu beschränken (Pflichtteilsverzicht). Der Pflichtteilsverzicht, der auch auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden kann (gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht), erstreckt sich – wie der Erbverzicht – grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern dieser selbst ein Abkömmling oder Seitenverwandter des Erblassers ist.
Als Erbausschlagung bezeichnet man die ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Sie ist zwingend abzugeben, wenn eine Erbenstellung nicht gewünscht wird.
Gründe für eine Erbausschlagung sind meist:
Adressat der Erbausschlagung ist das Nachlassgericht. Zuständiges Nachlassgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Zum Teil gelten auch abweichende Zuständigkeiten.
Die Ausschlagungserklärung ist in jedem Falle formbedürftig (§ 1945 BGB). Sie kann u.a. beim Notar beurkundet oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) abgegeben werden.
Darüber hinaus muss die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Grunde der Berufung und eventueller Beschwerungen) beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht sein (§ 1944 BGB). Die Frist ist auch bei Abgabe der Erklärung vor dem Nachlassgericht des Wohnortes des Ausschlagenden gewahrt. Hatte der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands, oder hält sich der Erbe zum Zeitpunkt, in welchem er von der Erbschaft Kenntnis erlangt, im Ausland auf, beträgt die Frist abweichend sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Handelt es sich um eine Erbschaft aufgrund gewillkürter Erbfolge, d.h. durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Die fristhemmenden Bestimmungen „höhere Gewalt“ und Geschäftsunfähigkeit“ gelten auch im hiesigen Falle einer Erbausschlagung.
Mit der Ausschlagung durch einen Erben geht die Erbschaft an den nächsten Erbberechtigten über, namentlich an jenen, der geerbt hätte, wenn der ausschlagende Erbe nicht gelebt hätte, § 1953 BGB. Dies können auch die eigenen Kinder des ausschlagenden sein. Deshalb ist insbesondere bei der Ausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses an die Ausschlagung auch für die eigenen, noch minderjährigen Kinder zu denken. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, müssen beide Eltern im Namen des Kindes ausschlagen. Unter bestimmten Umständen ist dazu eine Genehmigung des Familiengerichtes nötig (§ 1643 Abs. 2 BGB).
In einem Testament können u.a. die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden:
Zu denken ist auch an eine etwa erforderliche Rechtswahl, wenn der Testierende im Ausland lebt oder zukünftig ein dauerhafter Auslandsaufenthalt denkbar erscheint/nicht auszuschließen ist.
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