und vieles mehr kompetent und versiert zur Seite steht.
Das Gesellschaftsrecht in Deutschland regelt insbesondere das Innen- und Außenverhältnis von privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines festgelegten Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden.
Zur Gründung einer GmbH, einer Unternehmergesellschaft (UG), einer GmbH & Co. KG und/oder einer Aktiengesellschaft (AG) bedarf es der Mitwirkung des Notars. Auch bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) kann die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages sinnvoll oder gar zwingend sein, letzteres z.B., wenn Grundstücke eingebracht werden sollen.
Bei einer GmbH und bei einer UG (beides „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ nach dem GmbHG) besteht als kostengünstige Alternative zur herkömmlichen notariellen Beurkundung die Möglichkeit einer Gründung unter Verwendung eines gesetzlich vorformulierten, schlechterdings unabänderbaren Musterprotokolls. Aufgrund dessen starrer Form, dessen Eigenheiten und dessen Limitierungen raten wir hierzu jedoch nur bei Einpersonengesellschaften, die voraussichtlich nur einen überschaubaren Geschäftsbetrieb entfalten werden. Gerne beraten wir Sie hierzu im Einzelnen.
Die Gründung kann auch gegen Bareinlagen, Sacheinlagen oder eine Mischung aus Bar- und Sacheinlagen erfolgen.
Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen bedarf
Im Rahmen der Beschlussfassung ist zwischen dem Erhöhungsbeschluss und im Zulassungsbeschluss zu unterscheiden.
Als Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf der Erhöhungsbeschluss der notariellen Beurkundung. Der Erhöhungsbeschluss muss enthalten:
Der Zulassungsbeschluss bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Er wird jedoch regelmäßig mit dem Erhöhungsbeschluss verbunden.
Anteile können jeder natürlichen oder juristischen Person zugewiesen werden. Die GmbH selbst kann keinen Anteil übernehmen.
Auf die vorstehenden Beschlussfassungen folgen sodann die Übernahmeerklärungen der Übernehmer und deren Annahme durch die Gesellschafter, wodurch ein Übernahmevertrag zustande kommt.
Neben allen Facetten des Beamtenrechts sind wir für unsere Mandanten auch auf dem Gebiet des sonstigen öffentlichen Dienstrechts tätig, d.h. mit Blick auf jene Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ohne Beamte zu sein, insbesondere im öffentlichen Dienst beschäftigte Angestellten und Arbeiter.
Oder suchen Sie einen Notar? Hier mehr zu den notariellen Tätigkeiten der Darmstädter Anwaltskanzlei
Zu den beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften / Vorgängen im gehören im Gesellschaftsrecht u.a.:
Handelsregisteranmeldungen bedürfen indessen nur der Unterschriftsbeglaubigung.
Lankau Weitz Gallina
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