Gesellschaftsrecht Darmstadt

Anwaltskanzlei Lankau – Ihr Notar für Gesellschaftsrecht in Darmstadt
Gesellschaftsrecht Darmstadt

Dr. Weitz - Ihr Notar für Gesellschaftsrecht in Darmstadt

Sind Sie auf der Suche nach einem Notar zur Beurkundung oder Beglaubigung in einer Angelegenheit des Gesellschaftsrechts? Dann vertrauen Sie auf Herrn Notar Dr. Weitz, der Ihnen in unserem Notarbüro in Darmstadt in allen notariellen Angelegenheiten des Gesellschaftsrechts, insbesondere rund um

    • die Gründung einer GmbH (oder UG)
    • die Gründung anderer Gesellschaften (Aktiengesellschaften, KG, GbR)
    • Kapitalerhöhungen
    • Satzungsänderungen
    • Handelsregisteranmeldungen aller Art
    • die Übertragung (Kauf und Abtretung) von Geschäftsanteilen
    • Unternehmenskaufverträge
    • Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung, Vermögensübertragung, Formwechsel)

 

und vieles mehr kompetent und versiert zur Seite steht.

Das Gesellschaftsrecht in Deutschland regelt insbesondere das Innen- und Außenverhältnis von privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines festgelegten Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden.

Unsere Leistungen im notariellen Bereich Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht sind wir – namentlich in Person des Notars Dr. Weitz – ausschließlich in notarieller Hinsicht tätig. Insoweit bildet das Gesellschaftsrecht indessen einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit.

In anwaltlichen Angelegenheiten des Gesellschaftsrechts kooperieren wir mit entsprechend spezialisierten Kanzleien.

Gesellschaftsgründung

Zur Gründung einer GmbH, einer Unternehmergesellschaft (UG), einer GmbH & Co. KG und/oder einer Aktiengesellschaft (AG) bedarf es der Mitwirkung des Notars. Auch bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) kann die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages sinnvoll oder gar zwingend sein, letzteres z.B., wenn Grundstücke eingebracht werden sollen.

Bei einer GmbH und bei einer UG (beides „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ nach dem GmbHG) besteht als kostengünstige Alternative zur herkömmlichen notariellen Beurkundung die Möglichkeit einer Gründung unter Verwendung eines gesetzlich vorformulierten, schlechterdings unabänderbaren Musterprotokolls. Aufgrund dessen starrer Form, dessen Eigenheiten und dessen Limitierungen raten wir hierzu jedoch nur bei Einpersonengesellschaften, die voraussichtlich nur einen überschaubaren Geschäftsbetrieb entfalten werden. Gerne beraten wir Sie hierzu im Einzelnen.

Die Gründung kann auch gegen Bareinlagen, Sacheinlagen oder eine Mischung aus Bar- und Sacheinlagen erfolgen.

Gesellschaftsrecht beim Notar prägnant für Sie erklärt

Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen
GmbH-Geschäftsanteile bzw. Anteile an einer UG sind übertragbar. Der Vertrag zur Veräußerung und nachfolgenden Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf stets der notariellen Beurkundung.
Kapitalerhöhung gegen Einlagen (GmbH)
Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen bedarf
  • der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung

  • ihrer Durchführung und

  • ihre Eintragung im Handelsregister.

Im Rahmen der Beschlussfassung ist zwischen dem Erhöhungsbeschluss und im Zulassungsbeschluss zu unterscheiden.


Als Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf der Erhöhungsbeschluss der notariellen Beurkundung. Der Erhöhungsbeschluss muss enthalten:

  • den Betrag der Kapitalerhöhung, gegebenenfalls auch als Höchstbetrag

  • die Person der/des Übernehmer/s,

  • der Einlagegegenstand und der Betrag der betreffenden Geschäftsanteile, wenn eine Sacheinlage geleistet werden soll,

  • im Fall der Barkapitalerhöhung die Höhe der zu leistenden Einzahlungen

  • ggf. die Einzelheiten der Nennbetragsaufstockung vorhandener Geschäftsanteile

  • ggf. besondere Vorzugsrecht oder Nebenpflichten, die mit neuen Geschäftsanteilen verbunden oder im Vergleich zu bereits existierenden Anteilen nicht verbunden sein sollen. Ergänzend kann gegebenenfalls noch ein Bezugsrechtsausschluss beschlossen werden. Mögliche, aber nicht erforderliche Inhalte sind ferner

  • beschlossen werden. Mögliche, aber nicht erforderliche Inhalte sind ferner im Fall der Barkapitalerhöhung die Beträge der einzelnen Einlagen und die Zahl und Höhe der neuen Geschäftsanteile

  • eine Frist für die Übernahme der Einlagen.

Der Zulassungsbeschluss bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Er wird jedoch regelmäßig mit dem Erhöhungsbeschluss verbunden.

Anteile können jeder natürlichen oder juristischen Person zugewiesen werden. Die GmbH selbst kann keinen Anteil übernehmen.
Auf die vorstehenden Beschlussfassungen folgen sodann die Übernahmeerklärungen der Übernehmer und deren Annahme durch die Gesellschafter, wodurch ein Übernahmevertrag zustande kommt.

Häufige Fragen zum notariellen Gesellschaftsrecht

Was ist der Unterscheid zwischen einer Beurkundung und einer Beglaubigung?

Die notarielle Beurkundung ist das strengste Formerfordernis im Rechtsverkehr, wonach bestimmte Verträge und Urkunden von einem Notar in einer Niederschrift abgefasst werden müssen. Die Niederschrift muss den Beteiligten von dem Notar oder zumindest in dessen Gegenwart vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden. Neben notariellen Beurkundungen obliegen dem Notar notarielle (öffentliche) Beglaubigungen, namentlich Unterschriftsbeglaubigungen. Bei solchen Unterschriftsbeglaubigungen stellt der Notar lediglich die Identität einer Person fest und bestätigt per Beglaubigungsvermerk, dass eine Unterschrift tatsächlich von dieser Person stammt.

Welche Angelegenheiten des Gesellschaftsrechts bedürfen der notariellen Beurkundung, welche der Beglaubigung?

Zu den beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften / Vorgängen im gehören im Gesellschaftsrecht u.a.:

  • der Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH/UG
  • die Verpfändung von Geschäftsanteilen an einer GmbH/UG
  • die GmbH-Gründung
  • die Gründung von Aktiengesellschaften
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Gründung von Kommanditgesellschaften (KG/GmbH & Co. KG) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR / BGB-Gesellschaften)
  • manche Unternehmensverträge und Gewinnabführungsverträge / Ergebnisabführungsverträge
  • die Änderung von AG- und GmbH-Satzungen/UG-Satzungen (Satzungsänderungen, insbesondere Sitzverlegungen, Firmenänderungen, Änderungen des Geschäftsgegenstandes)
  • Hauptversammlungsbeschlüsse.

Handelsregisteranmeldungen bedürfen indessen nur der Unterschriftsbeglaubigung.

Was ist der Unterschied zwischen Sitz und Geschäftsanschrift?

Der Sitz einer Gesellschaft ist in der Gesellschaftssatzung / im Gesellschaftsvertrag geregelt. Es handelt sich um die Stadt/Gemeinde, in denen eine Gesellschaft offiziell ansässig ist. Die Sitzverlegung ist eine beurkundungsbedürftige Satzungsänderung. Die Geschäftsanschrift ist hingegen die postalische Adresse, unter der eine Gesellschaft erreichbar ist. Eine Änderung der Geschäftsanschrift bedarf lediglich einer Handelsregisteranmeldung, die wiederum lediglich einer Unterschriftsbeglaubigung bedarf.

Kontakt aufnehmen

Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau,
Dr. Weitz & Collegen
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Deutsche-Telekom-Allee 1
64295 Darmstadt

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