Sind Sie auf der Suche nach einem Notar zur Beurkundung oder Beglaubigung in einer Angelegenheit des Familienrechts? Dann vertrauen Sie auf den Notar Dr. Weitz, der Ihnen in unserem Notar-Büro in Darmstadt in allen notariellen Angelegenheiten des Familienrechts, insbesondere bei der Beurkundung eines Ehevertrages, einer Trennnungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, einer Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht), ggf. mit Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, eines Adoptionsantrages etc. verständnisvoll und sachkundig zur Seite steht.
Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen natürlichen Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Abstammung und Verwandtschaft in einer Rechtsbeziehung zueinander stehen.
Ähnlich wie auch im Erbrecht ist die Tätigkeit des Notars auf dem Gebiet des Familienrechts von individuellen Gestaltungswünschen der Eheleute bzw. Beteiligten geprägt und ist insoweit sehr vielfältig. Stets im Blick zu halten ist dabei in familienrechtlichen Angelegenheiten, die der notariellen Beurkundung bedürfen, gerade auch die Möglichkeit und Erforderlichkeit einer Rechtswahl in Fällen mit Auslandsbezug.
In anwaltlichen Angelegenheiten des Familienrechts empfehlen wir die Hinzuziehung eines Fachanwaltes/einer Fachanwältin für Familienrecht. Diesbezüglich haben wir insbesondere mit der Kanzlei Lenhardt & Lenhardt gute Erfahrungen gemacht.
Mit der Vorsorgevollmacht – meist (aber nicht zwingend) in Form einer Generalvollmacht – wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die wirtschaftlichen und persönlichen
Angelegenheiten des Vollmachtgebers im Falle dessen Krankheit und/oder Geschäftsunfähigkeit zu besorgen. Hierdurch soll die Bestellung eines Betreuers nach
Möglichkeit vermieden werden.
Da eine Betreuerbestellung im Wege der Vollmachterteilung nicht für alle Fälle verhindert werden kann, wird in einer Betreuungsverfügung der Bevollmächtigte (oder eine andere Vertrauensperson) als gewünschter Betreuer benannt.
In der Patientenverfügung werden eigene Bestimmungen zu gewünschten und unerwünschten Behandlungsmethoden getroffen, d.h. Vorkehrungen für den Krankheitsfall. An diese Bestimmungen werden sodann auch der in der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte und der Betreuer gebunden, um – trotz Vertrauen in die bevollmächtigte/betreuende Person – dem eigenen Willen Geltung zu verschaffen.
Welches Recht mit Blick auf das Güterrecht, etwaige Unterhaltsfragen, einen etwaigen Versorgungsausgleich, die sonstigen allgemeinen Ehewirkungen, etwaige Vorsorgevollmachten etc. anwendbar ist, ist in diversen unterschiedlichen Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts geregelt. Kommt eine Prüfung dieser Regelungen im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass ausländisches Recht anwendbar ist oder unter Umständen sein könnte, sehen viele dieser Regelungen die Möglichkeit einer (ggf. vorsorglichen) Rechtswahl vor. Das deutsche Recht ist also entweder von vornherein – trotz Auslandsbezug – anwendbar oder es kann in den meisten Fällen über eine Rechtswahl zur Anwendung gebracht werden.
Die notarielle Beurkundung von Vorsorgevollmachten (mit oder ohne Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung) ist nicht verpflichtend, jedoch mit erheblichen Vorteilen verbunden:
Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau,
Dr. Weitz & Collegen
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Hilpertstraße 3
64295 Darmstadt
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