Familienrecht Darmstadt

Dr. Weitz - Ihr Notar für Familienrecht in Darmstadt
Sind Sie auf der Suche nach einem Notar in Darmstadt zur Beurkundung oder Beglaubigung in einer Angelegenheit des Familienrechts? Dann vertrauen Sie auf den Notar Dr. Weitz, der Ihnen in unserem Notar-Büro in Darmstadt in allen notariellen Angelegenheiten des Familienrechts, insbesondere bei der Beurkundung
- eines Ehevertrages
- einer Trennnungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
- einer Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht), ggf. mit Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
- eines Adoptionsantrages
etc. verständnisvoll und sachkundig zur Seite steht.
Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen natürlichen Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Abstammung und Verwandtschaft in einer Rechtsbeziehung zueinander stehen.
Ähnlich wie auch im Erbrecht ist die Tätigkeit des Notars auf dem Gebiet des Familienrechts von individuellen Gestaltungswünschen der Eheleute bzw. Beteiligten geprägt und ist insoweit sehr vielfältig. Stets im Blick zu halten ist dabei in familienrechtlichen Angelegenheiten, die der notariellen Beurkundung bedürfen, gerade auch die Möglichkeit und Erforderlichkeit einer Rechtswahl in Fällen mit Auslandsbezug.
Unsere Leistungen im notariellen Bereich Familienrecht
Im Familienrecht sind wir – namentlich in Person des Notars Dr. Weitz – ausschließlich in notarieller Hinsicht tätig. Insoweit bildet das Familienrecht indessen einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Den Schwerpunkt der notariellen Tätigkeit im Familienrecht bildet die Beurkundung bzw. notarielle Beglaubigung von
- Eheverträgen
- Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen
- Vorsorgevollmachten aller Art.
In anwaltlichen Angelegenheiten des Familienrechts empfehlen wir die Hinzuziehung eines Fachanwaltes/einer Fachanwältin für Familienrecht. Diesbezüglich haben wir insbesondere mit der Kanzlei Lenhardt & Lenhardt gute Erfahrungen gemacht.
Ein Ehevertrag kann vor Eheschließung, unmittelbar danach oder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden. Im Gegensatz zu reinen Scheidungsfolgenvereinbarung können sich Eheleute in einem Ehevertrag sowohl Regeln für die Ehe als auch für den Fall einer eventuellen Scheidung geben. Häufige Inhalte eines Ehevertrages sind
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Vereinbarungen zu einem vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand (z.B. Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft)
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Vereinbarungen zur Erfüllung etwaiger Zugewinnausgleichsansprühe im Scheidungsfall
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Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall
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Vereinbarungen mit Blick auf einen etwaigen späteren Versorgungsausgleich im Scheidungsfall
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Unterhaltsregelungen, vor allem mit Blick auf einen etwaigen späteren Scheidungsfall
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Erbrechtliche Regelungen (vom Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht bis zur Verbindung des Ehevertrages mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag)
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Vereinbarungen zur Kinderbetreuung, zur Namensführung und zur sonstigen Lebensführung.
Bei Eheleuten mit Auslandsbezug kann ferner eine Rechtswahl in Betracht kommen. Ein Ehevertrag bedarf dabei nach deutschem Recht in jedem Fall der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien; Stellvertretung ist jedoch möglich.
Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag, der bei sich abzeichnender oder bereits feststehender Scheidung geschlossen wird, um die Scheidungsfolgen abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem "normalen" Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann/sollte enthalten:
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Vereinbarungen bezüglich eines etwaigen Zugewinnausgleichs (z.B. Erfüllung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche) bzw. zur sonstigen Vermögensauseinandersetzung
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Regelungen zur bisherigen ehelichen Wohnung
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Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfolgenvereinbarung
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Vereinbarungen mit Blick auf einen etwaigen Versorgungsausgleich
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Unterhaltsregelungen
-
Rechtswahlen.
Mit der Vorsorgevollmacht – meist (aber nicht zwingend) in Form einer Generalvollmacht – wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die wirtschaftlichen und persönlichen
Angelegenheiten des Vollmachtgebers im Falle dessen Krankheit und/oder Geschäftsunfähigkeit zu besorgen. Hierdurch soll die Bestellung eines Betreuers nach
Möglichkeit vermieden werden.
Da eine Betreuerbestellung im Wege der Vollmachterteilung nicht für alle Fälle verhindert werden kann, wird in einer Betreuungsverfügung der Bevollmächtigte (oder eine andere Vertrauensperson) als gewünschter Betreuer benannt.
In der Patientenverfügung werden eigene Bestimmungen zu gewünschten und unerwünschten Behandlungsmethoden getroffen, d.h. Vorkehrungen für den Krankheitsfall. An diese Bestimmungen werden sodann auch der in der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte und der Betreuer gebunden, um – trotz Vertrauen in die bevollmächtigte/betreuende Person – dem eigenen Willen Geltung zu verschaffen.
Häufige Fragen zum notariellen Familienrecht
Welches Recht mit Blick auf das Güterrecht, etwaige Unterhaltsfragen, einen etwaigen Versorgungsausgleich, die sonstigen allgemeinen Ehewirkungen, etwaige Vorsorgevollmachten etc. anwendbar ist, ist in diversen unterschiedlichen Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts geregelt. Kommt eine Prüfung dieser Regelungen im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass ausländisches Recht anwendbar ist oder unter Umständen sein könnte, sehen viele dieser Regelungen die Möglichkeit einer (ggf. vorsorglichen) Rechtswahl vor. Das deutsche Recht ist also entweder von vornherein – trotz Auslandsbezug – anwendbar oder es kann in den meisten Fällen über eine Rechtswahl zur Anwendung gebracht werden.
Die notarielle Beurkundung von Vorsorgevollmachten (mit oder ohne Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung) ist nicht verpflichtend, jedoch mit erheblichen Vorteilen verbunden:
- Nur notarielle Vollmachten eröffnen die Möglichkeit des Vollzugs von
Grundstücksgeschäften durch den Bevollmächtigten und eine Vertretung in vielen unternehmensbezogenen Angelegenheiten. - Der Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages durch einen Bevollmächtigten ist nur dann möglich, wenn die Vollmacht beurkundet wurde.
- Notarielle Vorsorgevollmachten werden von Banken in größerem Umfang akzeptiert.
- Notarielle Vorsorgevollmachten haben einen höheren Beweiswert.
- Die Mitwirkung des Notars sorgt für möglichst rechtssichere Formulierungen und eine Beratung im Vorfeld.
- Die notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden. Das ist insofern wichtig, weil sich der Betroffene im Fall der Fälle nicht mehr selbst äußern kann.
- Der Notar verweigert seine Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits bei Vollmachtserteilung geschäftsunfähig ist. Umgekehrt kann die wirksame Errichtung der Vorsorgeurkunde im Falle der Beurkundung später nur schwer angezweifelt werden.
- Die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht wird vom Notar verwahrt. So ist es auch nach Jahrzehnten möglich, Ausfertigungen zu erteilen, falls dies erforderlich sein sollte.
Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau,
Dr. Weitz & Collegen
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Hilpertstraße 3
64295 Darmstadt
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