Sind Sie zur Beurkundung oder Beglaubigung in einer Angelegenheit des Familienrechts auf der Suche nach einem Notar in Darmstadt oder suchen Sie einen Rechtsanwalt in Darmstadt? Dann vertrauen Sie in notariellen Angelegenheiten auf Herrn Notar Dr. Weitz und Frau Notarin Gallina, welche Ihnen in unserem Notar-Büro in Darmstadt in allen notariellen Angelegenheiten des Familienrechts zur Verfügung stehen, und in anwaltlichen Angelegenheiten Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Harnack.
Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen natürlichen Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Abstammung und Verwandtschaft in einer Rechtsbeziehung zueinander stehen.
Ein Ehevertrag kann vor Eheschließung, unmittelbar danach oder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden. Im Gegensatz zu reinen Scheidungsfolgenvereinbarung können sich Eheleute in einem Ehevertrag sowohl Regeln für die Ehe als auch für den Fall einer eventuellen Scheidung geben. Häufige Inhalte eines Ehevertrages sind
Bei Eheleuten mit Auslandsbezug kann ferner eine Rechtswahl in Betracht kommen. Ein Ehevertrag bedarf dabei nach deutschem Recht in jedem Fall der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien; Stellvertretung ist jedoch möglich.
Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag, der bei sich abzeichnender oder bereits feststehender Scheidung geschlossen wird, um die Scheidungsfolgen abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem „normalen“ Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann/sollte enthalten:
Die Grundschuld dient der Absicherung von Schulden. Beim Hauskauf erhält der Kreditgeber eines Immobiliendarlehens für den Fall, dass der Kreditnehmer seinen vertragsgemäßen Forderungen nicht nachkommt, wie etwa die turnusgemäße Begleichung der Zins- u. Tilgungsraten, das Recht, besicherte Grundstücke oder Immobilien entsprechend zu verwerten.
Im Zuge einer Grundschuldbestellung gibt der Eigentümer einer Immobilie sein Einverständnis dafür, dass eine Grundschuld im Grundbuch vermerkt wird und räumt der Bank durch eine Vollstreckungs- u. Unterwerfungsklausel das Recht ein, die Immobilie oder das Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung verwerten zu dürfen.
Viele Kreditinstitute stellen ein Darlehen erst nach der Grundschuldbestellung zur Verfügung, da ihnen erst dann die Immobilie als Sicherheit dient. Somit sind alle Immobilienkäufer gut beraten, die Grundschuldbestellung schnell in die Wege zu leiten, damit die Kreditsumme pünktlich ausgezahlt werden kann. Das Ganze nimmt in etwa vier bis sechs Wochen in Anspruch.
Um eine Grundschuldbestellung zu veranlassen, ist ein entsprechendes Formular der Bank notwendig. Danach ist noch die Berufung eines Notars erforderlich, der dann auch die benötigten Dokumente an das Grundbuchamt weiterleitet. Der Notar lässt sowohl dem Kreditnehmer als auch dem Kreditgeber eine Grundschuldbestellungsurkunde zukommen.
Normalerweise fallen für Notar und Grundbucheintrag Kosten von ungefähr 1,5 Prozent des Kaufpreises an, wobei 1 Prozent an den Notar und 0,5 Prozent an das Grundbuchamt gehen. Diese Kosten trägt der Eigentümer bzw. Kreditnehmer.
Bei Ehen mit internationalem Bezug stellt sich stets die Frage nach dem anwendbaren Recht. Haben die Eheleute im Ausland geheiratet, gelebt oder hat zumindest ein Ehegatte eine ausländische Staatsbürgerschaft, muss geprüft werden, ob Deutsches oder ausländisches Familienrecht zur Anwendung kommt.
Wir beraten unsere Mandanten in allen Zeitpunkten ihrer Ehe, Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft – vor, während und nach der Trennung – über die Folgen der Trennung und zu möglichen Regelungspunkte für die Zeit nach der Trennung. Haben die Mandanten Kinder, beraten und vertreten wir bei allen Regelungen für die Kinder. Die wichtigste Frage ist die des Betreuungsmodells für die Kinder nach der Trennung (Residenzmodell, Wechselmodell oder Nestmodell). Wir führen alle Verfahren in Kindschaftssachen, insbesondere zu den Fragen Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt, insbesondere
Wir berechnen Trennungsunterhaltsansprüche und setzen diese durch oder wehren unberechtigte Forderungen ab. Berücksichtigung finden hier sich verändernde von Einkünften, Bonuszahlungen oder Abfindungen, Erwerbsobliegenheiten und Wohnvorteile für die Nutzung der im Eigentum stehenden Immobilie.
Nach der Scheidung stellt sich die Frage, ob Nachehelichenunterhalt beansprucht werden kann. Auch hier spielen wechselnde Einkünfte, Boni, Karrieresprünge, Abfindungen, Nutzung von Wohneigentum, Zahlung von Immobiliendarlehen, Ausgleich eigentumsbezogener Kosten eine Rolle, wir prüfen auch die Begrenzung und Befristung entsprechender Unterhaltsansprüche.
Haben die Eheleute Eigentum oder Vermögen in die Ehe eingebracht oder in der Ehe aufgebaut, ist das eheliche Güterrecht zu prüfen.
Ist kein Ehevertag geschlossen und die Gütertrennung vereinbart worden, kommen Zugewinnausgleichsansprüche in Betracht. Wir erarbeiten mit unseren Mandanten die Aufstellungen über das Anfangsvermögen und das Endvermögen, um den Zugewinn prüfen zu können. Zugewinnausgleichsansprüche setzen wir durch und verhandeln Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Wir begleiten unsere Mandanten durch das vollständige Scheidungsverfahren, von der Antragstellung bis zur Anhörung im Scheidungsverfahren einschließlich des Versorgungsausgleichsverfahrens.
Lankau Weitz Gallina
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