Familienrecht

Anwaltskanzlei und Notare für Familienrecht in Darmstadt

Rechtsanwälte und Notare für Familienrecht in Darmstadt

Sind Sie zur Beurkundung oder Beglaubigung in einer Angelegenheit des Familienrechts auf der Suche nach einem Notar in Darmstadt oder suchen Sie einen Rechtsanwalt in Darmstadt? Dann vertrauen Sie in notariellen Angelegenheiten auf Herrn Notar Dr. Weitz und Frau Notarin Gallina, welche Ihnen in unserem Notar-Büro in Darmstadt in allen notariellen Angelegenheiten des Familienrechts zur Verfügung stehen, und in anwaltlichen Angelegenheiten Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Harnack.

Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen natürlichen Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Abstammung und Verwandtschaft in einer Rechtsbeziehung zueinander stehen.

Notarielle Leistungen im Familienrecht

Ähnlich wie auch im Erbrecht ist die Tätigkeit des Notars auf dem Gebiet des Familienrechts von individuellen Gestaltungswünschen der Eheleute bzw. Beteiligten geprägt. Stets im Blick zu halten ist dabei in familienrechtlichen Angelegenheiten, die der notariellen Beurkundung bedürfen, gerade auch die Möglichkeit und Erforderlichkeit einer Rechtswahl in Fällen mit Auslandsbezug.
Herr Notar Dr. Weitz und Frau Notarin Gallina stehen Ihnen insbesondere bei der Beurkundung
etc. verständnisvoll und sachkundig zur Seite.
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Familienrecht
Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann vor Eheschließung, unmittelbar danach oder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden. Im Gegensatz zu reinen Scheidungsfolgenvereinbarung können sich Eheleute in einem Ehevertrag sowohl Regeln für die Ehe als auch für den Fall einer eventuellen Scheidung geben. Häufige Inhalte eines Ehevertrages sind

 

  • Vereinbarungen zu einem vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand (z.B. Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft)
  • Vereinbarungen zur Erfüllung etwaiger Zugewinnausgleichsansprühe im Scheidungsfall
  • Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall
  • Vereinbarungen mit Blick auf einen etwaigen späteren Versorgungsausgleich im Scheidungsfall
  • Unterhaltsregelungen, vor allem mit Blick auf einen etwaigen späteren Scheidungsfall
  • Erbrechtliche Regelungen (vom Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht bis zur Verbindung des Ehevertrages mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag)
  • Vereinbarungen zur Kinderbetreuung, zur Namensführung und zur sonstigen Lebensführung.

 

Bei Eheleuten mit Auslandsbezug kann ferner eine Rechtswahl in Betracht kommen. Ein Ehevertrag bedarf dabei nach deutschem Recht in jedem Fall der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien; Stellvertretung ist jedoch möglich.

Trennungs- und Scheidungsfolgen­vereinbarungen

Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag, der bei sich abzeichnender oder bereits feststehender Scheidung geschlossen wird, um die Scheidungsfolgen abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem „normalen“ Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann/sollte enthalten:

 

  • Vereinbarungen bezüglich eines etwaigen Zugewinnausgleichs (z.B. Erfüllung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche) bzw. zur sonstigen Vermögensauseinandersetzung
  • Regelungen zur bisherigen ehelichen Wohnung
  • Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Vereinbarungen mit Blick auf einen etwaigen Versorgungsausgleich
  • Unterhaltsregelungen
  • Rechtswahlen
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Die notariell zu beurkundende Teilungserklärung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist jene Urkunde, durch die auf Basis einer von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung und den entsprechenden Aufteilungsplänen eine Immobilie in mehrere Wohnungseigentumseinheiten (Eigentumswohnungen) bzw. Teileigentumseinheiten (z.B. bei gewerblicher Nutzung) aufgeteilt und Sondernutzungsrechte zugunsten bestimmter Wohnungs-/Teileigentumseinheiten begründet werden. Eine Teilungserklärung enthält dabei zudem meist auch die sogenannte Gemeinschaftsordnung, die vor allem das Zusammenleben der einzelnen Wohnungs- / Teileigentümer sowie die Nutzung und Unterhaltung des Gemeinschaftseigentums (Treppenhäuser, Hofflächen, gemeinsame Versorgungsräume etc.) regelt.
Grundschuld u. Grundschuldbestellung

Die Grundschuld dient der Absicherung von Schulden. Beim Hauskauf erhält der Kreditgeber eines Immobiliendarlehens für den Fall, dass der Kreditnehmer seinen vertragsgemäßen Forderungen nicht nachkommt, wie etwa die turnusgemäße Begleichung der Zins- u. Tilgungsraten, das Recht, besicherte Grundstücke oder Immobilien entsprechend zu verwerten.

 

Im Zuge einer Grundschuldbestellung gibt der Eigentümer einer Immobilie sein Einverständnis dafür, dass eine Grundschuld im Grundbuch vermerkt wird und räumt der Bank durch eine Vollstreckungs- u. Unterwerfungsklausel das Recht ein, die Immobilie oder das Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung verwerten zu dürfen.

 

Viele Kreditinstitute stellen ein Darlehen erst nach der Grundschuldbestellung zur Verfügung, da ihnen erst dann die Immobilie als Sicherheit dient. Somit sind alle Immobilienkäufer gut beraten, die Grundschuldbestellung schnell in die Wege zu leiten, damit die Kreditsumme pünktlich ausgezahlt werden kann. Das Ganze nimmt in etwa vier bis sechs Wochen in Anspruch.

 

Um eine Grundschuldbestellung zu veranlassen, ist ein entsprechendes Formular der Bank notwendig. Danach ist noch die Berufung eines Notars erforderlich, der dann auch die benötigten Dokumente an das Grundbuchamt weiterleitet. Der Notar lässt sowohl dem Kreditnehmer als auch dem Kreditgeber eine Grundschuldbestellungsurkunde zukommen.

 

Normalerweise fallen für Notar und Grundbucheintrag Kosten von ungefähr 1,5 Prozent des Kaufpreises an, wobei 1 Prozent an den Notar und 0,5 Prozent an das Grundbuchamt gehen. Diese Kosten trägt der Eigentümer bzw. Kreditnehmer.

Soldatenrecht / Wehrrecht
Mit dem Beamtenrecht eng verwandt ist das Soldatenrecht/Wehrrecht. Dieses umfasst sämtliche Vorschriften über die Stellung und den Einsatz der Streitkräfte, die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Begründung und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit, die Rechtsstellung der früheren Berufssoldaten, der früheren Soldaten auf Zeit und der Freiwilligen bei Heranziehung zu Dienstleistungen (befristete Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern, unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall), das Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarrecht, das Wehrstrafrecht sowie das Recht der Soldatenbeteiligung etc. Auch im Soldaten- und Wehrrecht kann es zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen und versorgungsrechtlichen Fragen kommen, in denen wir Sie – wie in allen anderen Fällen des Soldaten- und Wehrrechts – gerne beraten und vertreten.

Anwaltliche Leistungen im Familienrecht

Anwaltlich betreuen wir unsere Mandanten schon vor der Trennung sowie in der Trennungsphase und während der Scheidung – und häufig auch noch lange Zeit danach. Unsere Leistungen umfassen dabei
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Bei Ehen mit internationalem Bezug stellt sich stets die Frage nach dem anwendbaren Recht. Haben die Eheleute im Ausland geheiratet, gelebt oder hat zumindest ein Ehegatte eine ausländische Staatsbürgerschaft, muss geprüft werden, ob Deutsches oder ausländisches Familienrecht zur Anwendung kommt.

Wir beraten unsere Mandanten in allen Zeitpunkten ihrer Ehe, Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft – vor, während und nach der Trennung – über die Folgen der Trennung und zu möglichen Regelungspunkte für die Zeit nach der Trennung. Haben die Mandanten Kinder, beraten und vertreten wir bei allen Regelungen für die Kinder. Die wichtigste Frage ist die des Betreuungsmodells für die Kinder nach der Trennung (Residenzmodell, Wechselmodell oder Nestmodell). Wir führen alle Verfahren in Kindschaftssachen, insbesondere zu den Fragen Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt, insbesondere

Wir berechnen Trennungsunterhaltsansprüche und setzen diese durch oder wehren unberechtigte Forderungen ab. Berücksichtigung finden hier sich verändernde  von Einkünften, Bonuszahlungen oder Abfindungen, Erwerbsobliegenheiten und Wohnvorteile für die Nutzung der im Eigentum stehenden Immobilie.

Nach der Scheidung stellt sich die Frage, ob Nachehelichenunterhalt beansprucht werden kann. Auch hier spielen wechselnde Einkünfte, Boni, Karrieresprünge, Abfindungen, Nutzung von Wohneigentum, Zahlung von Immobiliendarlehen, Ausgleich eigentumsbezogener Kosten eine Rolle, wir prüfen auch die Begrenzung und Befristung entsprechender Unterhaltsansprüche. 

Haben die Eheleute Eigentum oder Vermögen in die Ehe eingebracht oder in der Ehe aufgebaut, ist das eheliche Güterrecht zu prüfen.

Ist kein Ehevertag geschlossen und die Gütertrennung vereinbart worden, kommen Zugewinnausgleichsansprüche in Betracht. Wir erarbeiten mit unseren Mandanten die Aufstellungen über das Anfangsvermögen und das Endvermögen, um den Zugewinn prüfen zu können. Zugewinnausgleichsansprüche setzen wir durch und verhandeln Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Wir begleiten unsere Mandanten durch das vollständige Scheidungsverfahren, von der Antragstellung bis zur Anhörung im Scheidungsverfahren einschließlich des Versorgungsausgleichsverfahrens.

Unsere Rechtsanwälte und Notare im Familienrecht