Prokura / Prokurist

Der Inhaber einer Prokura ist der sogenannte Prokurist. Eine Prokura ist dabei eine Vollmacht zur umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretung eines Unternehmens. Sie erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte sowie auf alle Rechtshandlungen, die den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen. Der Umfang der Prokura im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt, während im Innenverhältnis vertragliche Beschränkungen möglich sind. Aber nur wenn eine Immobiliarklausel erteilt ist, ist der Prokurist ausnahmsweise auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken berechtigt.


Im Einzelnen darf der Prokurist beispielsweise

  • den gesamten Geschäftsverkehr des Unternehmens führen
  • Verbindlichkeiten für das Unternehmen begründen, insbesondere Darlehen aufnehmen
  • Personal einstellen oder entlassen
  • Prozesse für das Unternehmen führen, inklusive des Abschlusses von Vergleichen.

Untersagt sind ihm

  • Prinzipal- und Grundlagengeschäfte, also höchstpersönliche Geschäfte der Gesellschafter als reine Inhabergeschäfte
  • Geschäfte, die eine Änderung des Unternehmensgegenstandes voraussetzen oder mit sich bringen
  • Geschäfte, die auf eine Einstellung des Geschäftsbetriebes des Unternehmens gerichtet sind
  • die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sofern der Prokurist hierzu nicht ausnahmsweise ausdrücklich ermächtigt ist
  • Geschäfte zum Nachteil des Geschäftsherrn/der Gesellschafter
  • die Beantragung der Insolvenz
  • die Unterzeichnung von Bilanzen oder Steuererklärungen
  • die Erteilung einer weiteren Prokura bzw. die Übertragung der ihm erteilten Prokura
  • die Beantragung von Eintragungen in das Handelsregister / Handelsregisteranmeldungen

 Die Prokura kann als

  • Einzelprokura, so dass der Prokurist alle Rechtsgeschäfte alleine vornehmen kann;
  • Gesamtprokura, so dass der Prokurist alle Rechtsgeschäfte nur gemeinschaftlich mit einem bzw. mehreren andern Prokuristen oder Geschäftsführern vornehmen kann;
  • Filialprokura, bei der die Vertretungsmacht auf eine Filiale/Geschäftsstelle begrenzt ist.

Die Erteilung der Prokura ist durch eine vom Notar unterschriftsbeglaubigte Handelsregisteranmeldung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wobei die Eintragung im Handelsregister nur deklaratorische hat, also nicht Voraussetzung der Wirksamkeit der Prokuraerteilung ist.

Die Prokura kann

  • durch Widerruf des Geschäftsherrn oder seines gesetzlichen Vertreters
  • dadurch, dass der Prokurist selbst Inhaber des Unternehmens wird
  • dadurch, dass das der Prokura zugrundeliegende Rechtsverhältnis endet
  • durch Auflösung der Gesellschaft oder Einstellung des Handelsgeschäftes
  • durch Umwandlung eines von einem Einzelkaufmann geführten Unternehmens in eine OHG oder KG
  • durch Insolvenzeröffnung
  • durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen
  • durch den Tod des Prokuristen

erlöschen. Auch das Erlöschen der Prokura ist durch einen Notar unterschriftsbeglaubigt zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.



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