Prokura / Prokurist

Der Inhaber einer Prokura ist der sogenannte Prokurist. Eine Prokura ist dabei eine Vollmacht zur umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretung eines Unternehmens. Sie erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte sowie auf alle Rechtshandlungen, die den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen. Der Umfang der Prokura im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt, während im Innenverhältnis vertragliche Beschränkungen möglich sind. Aber nur wenn eine Immobiliarklausel erteilt ist, ist der Prokurist ausnahmsweise auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken berechtigt.


Im Einzelnen darf der Prokurist beispielsweise

Untersagt sind ihm

 Die Prokura kann als

Die Erteilung der Prokura ist durch eine vom Notar unterschriftsbeglaubigte Handelsregisteranmeldung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wobei die Eintragung im Handelsregister nur deklaratorische hat, also nicht Voraussetzung der Wirksamkeit der Prokuraerteilung ist.

Die Prokura kann

erlöschen. Auch das Erlöschen der Prokura ist durch einen Notar unterschriftsbeglaubigt zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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