Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Der Anspruch auf Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im unmittelbaren Anschluss an die Scheidung oder an den Fortfall eines Unterhaltsanspruchs. Es handelt sich um einen Anspruch auf Arbeitslosenunterhalt wegen einer laufenden Aus- oder Fortbildung zur Erlangung einer eheangemessenen Erwerbstätigkeit (Ausbildungsobliegenheit). Unterhalt kann gewährt, wenn in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine nachhaltig den Unterhalt sichernde Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde (ehebedingte Ausbildungsnachteile), oder für Fortbildungen oder Umschulungen zum Ausgleich ehebedingter Nachteile. Voraussetzung ist, dass ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist. Wollen die (zukünftigen) Eheleute in einem notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag oder in einer notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung auf diese Form des nachehelichen UnterhaltS verzichten, berät der Notar gerne, ob ein solcher Verzicht im Einzelfall wirksam vereinbart werden kann.



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