Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt ein Vollmachtgeber eine oder mehrere andere Personen, für ihn in persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Meist wird dabei eine Generalvollmacht erteilt. Die Vollmachtnehmer werden regelmäßig angewiesen, von der Vorsorgevollmacht nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, d.h. der Vollmachtgeber nicht (mehr) für sich selbst handeln kann. Ziel ist es, einer Vertrauensperson des Vollmachtgebers die Wahrnehmung der Aufgaben des Vollmachtgebers zu ermöglichen und dadurch insbesondere die Anordnung eine gesetzliche Betreuung durch das Betreuungsgericht zu vermeiden.

Vorsorgevollmachten können über den Tod hinaus erteilt werden. Solche transneutralen Vollmachten können die Nachlassverwaltung bis zur Eröffnung eines notariellen Testaments oder Erteilung eines Erbscheins erheblich erleichtern. Die Geltungsdauer kann in der Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem sollte die Vorsorgevollmacht auf die in einem notariellen Erbvertrag oder Testament angeordnete Erbfolge abgestimmt werden.

Notarielle Vorsorgevollmachten haben u.a. folgende Vorteile gegenüber privatschriftlich verfassten Vorsorgevollmacht:

  • Der Notar sorgt für rechtssichere und bedarfsgerechte Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vollmacht. Er schützt auf diesem Wege voll inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten.
  • Eine notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden, da sich der Notar von dieser im Rahmen der Beurkundung überzeugt.
  • Der Notar trifft in seiner Urkunde Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit verweigert seine Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig sein sollte. Dadurch wird es Dritten erschwert, später die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung anzuzweifeln.
  • Da die Urschrift einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht beim Notar verbleibt, kann dieser auch nach Jahrzehnten weitere Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte.

Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Verfügungen über Immobilien oder Geschäftsanteile (z.B. einer GmbH) und/oder zum Abschluss von Verbraucherkreditverträgen ermächtigen, ist eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung zwingend erforderlich. Darüber hinaus erkennen viele Banken nur notarielle Vorsorgevollmachten an.

Weitere (empfehlenswerte) Bestandteile einer Vorsorgevollmacht sind oftmals auch Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.

Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich – solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist – frei widerruflich. Durch den Widerruf erlischt die Vollmacht. Der Widerruf selbst ist nicht formbedürftig. Im Falle der Registrierung der widerrufenen Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister sollte jedoch auch der Widerruf beim zentralen Vorsorgeregister gemeldet werden. Dies kann beispielsweise unter Angabe der Register-und Buchungsnummer schriftlich oder per Telefax erfolgen. In jedem Falle sollte der Vollmachtgeber eine dem Bevollmächtigten bereits ausgehändigte Ausfertigung der Vorsorgevollmacht vom jeweiligen Vollmachtnehmer – gegebenenfalls gerichtlich – zurückverlangen, um eine Missbrauchsgefahr nach Widerruf auszuschließen. Weiterhin sollte im Falle einer notariellen Vorsorgevollmacht auch der Notar vom Widerruf in Kenntnis gesetzt werden, der daraufhin keine weiteren Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde mehr erteilen wird.

 



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