Frau Notarin Gallina ist zur Aktenverwahrerin
bestellt.
Die Aktenverwahrungen des Notars Dr. Weitz betreffend
sind beendet.
Die Abrechnung der notariellen Tätigkeit erfolgt verbindlich auf Basis des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Jeder Notar ist verpflichtet seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz abzurechnen. Aufgrund dessen entstehen für eine notarielle Tätigkeit bei jedem Notar in Deutschland dieselben Kosten. Diese richten sich dabei regelmäßig nach dem Wert der jeweiligen Angelegenheit.
Ein Urkundsentwurf kann regelmäßig innerhalb eines Tages/weniger Tage erstellt werden. Nur in komplexeren Angelegenheiten oder bei Belastungsspitzen (z.B. wegen dringlicher Eilverfahren) kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
Der Notar soll seine Tätigkeit grundsätzlich in seinen Amtsräumen erbringen. Wenn dies erforderlich ist (z.B. aufgrund Unabkömmlichkeit, alters- oder krankheitsbedingter Immobilität, einer großen Anzahl an Urkundsbeteiligten etc.), kann der Notar aber auch an anderen Orten (z.B. am Wohnort eines Beteiligten, in Alten- und/oder Pflegeheimen, in Krankenhäusern, an Veranstaltungsorten etc.) Beurkundungen oder Beglaubigungen vornehmen.
In notariellen Angelegenheiten gilt: In Eilfällen ermöglichen wir einen sofortigen Besprechungstermin/Beratungstermin binnen Stunden. Aber auch in allen anderen Fällen ist ein Termin in aller Regel binnen weniger Tage möglich.
Wir bieten Besprechungstermine persönlich in unserer Kanzlei, als Telefontermine/Telefonkonferenzen oder als Videokonferenzen über einen sicheren Anbieter an.
Die Urkundssprache ist grundsätzlich Deutsch. Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, muss dem Beteiligten die Urkunde übersetzt werden. Dies erfolgt meist durch einen Dolmetscher. Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden. Im Übrigen gilt: Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist. Er kann auch die Übersetzung selbst übernehmen, wenn er der jeweiligen Sprache selbst hinreichend mächtig ist. Wir bieten in einigen Angelegenheiten auch die Beurkundung zweisprachiger Urkunden (Deutsch/Englisch) an. Sprechen Sie uns einfach an.
Neben Telefon, Videokonferenzen und Post, kommunizieren wir (mit Ihrer Zustimmung) vor allem per E-Mail mit unserer Mandantschaft.
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt jedoch: Der Jurist ist nur so gut, wie die Informationen, die er bekommt. Aus diesem Grunde sollten Sie möglichst umfangreiche Unterlagen zur Verfügung stellen. Tatsächlich nicht benötigte Unterlagen reichen wir gerne zurück.
Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Ist dies gewährleistet, kann ein Besichtigungstermin sehr kurzfristig (erforderlichenfalls sofort oder binnen weniger Tage nach Entwurfsübersendung) erfolgen. Etwas anderes gilt nur bei Verbraucherverträge (Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher). Hier sieht das Gesetz eine Wartefrist von zwei Wochen zwischen Entwurfsübersendung durch den Notar und Beurkundung vor.
Nach derzeitiger Rechtslage müssen Beurkundungen und Beglaubigungen unmittelbar bei/vor dem Notar erfolgen. Alle auf anderem Wege zustande gekommenen Urkunden sind unwirksam. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diesbezüglich in den kommenden Jahren eine gewisse Flexibilisierung eintreten wird.
Vermag ein Urkundbeteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so kann und muss bei dem Vorlesen der Urkunde und bei deren Genehmigung ein Zeuge (Schreibzeuge) oder ein zweiter Notar zugezogen werden. Dass dies erfolgt ist, soll in der Niederschrift/Urkunde festgestellt werden. Die Niederschrift muss auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen. Entsprechendes soll in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
Kann ein Beteiligter nicht hinreichend hören, muss diesem Beteiligten die Niederschrift anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist.
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, muss zu der Beurkundung eine Person hinzugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist. Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden.
Lankau Weitz Gallina
Rechtsanwälte & Notare PartGmbB
Deutsche-Telekom-Allee 1
64295 Darmstadt
06151 / 9581-0
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13:30 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:30 Uhr
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Termine nach Vereinbarung
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Str. 3 (Premier im Hotel)
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