Auflassung

Die Auflassung ist die dingliche Einigung zwischen den Parteien eines Vertrages, der die Übertragung von Immobilieneigentum oder eines grundstücksgleichen Rechts zum Gegenstand hat (zum eines Grundstückskaufvertrages oder sonstigen Immobilienkaufvertrages, eines Übergabevertrages bzw. Immobilienschenkungsvertrages, eines Erbauseinandersetzungsvertrages etc.).

Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer „zuständigen Stelle“, d.h. in aller Regel vor dem NOTAR erklärt werden, wobei eine Stellvertretung (auch durch die jeweils andere Partei oder den NOTAR selbst) selbstverständlich zulässig ist.

Die Auflassung ist bedingungsfeindlich, darf also nicht unter Bedingungen erklärt werden. Jedoch ist es statthaft, den Vollzug der Eintragung in das Grundbuch von einer Bedingung (z.B. von der Kaufpreiszahlung in Immobilienkaufverträge / Grundstückskaufverträge) oder einer Befristung abhängig zu machen. Dies erfolgt regelmäßig über an den beurkundenden Notar gerichtete Vollzugsanweisungen.

Eine Beurkundung der Auflassung schreibt das BGB nicht vor, sie ist jedoch formell-rechtlich gegenüber dem Grundbuchamt zum Nachweis der Auflassung erforderlich, damit dieses die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch vornehmen kann. Außerdem tritt erst durch die Beurkundung auch eine Bindung an die Einigung ein. Aus diesen Gründen wird in der Praxis die Auflassung als dingliches Rechtsgeschäft meist zusammen mit dem grundsätzlich beurkundungspflichtigen schuldrechtlichen Vertrag zur Immobilienübertragung vom Notar mit beurkundet.



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