Löschungsbewilligung
Die Löschungsbewilligung ist die im Grundbuch vollzugsfähige (d.h. mindestens öffentlich beglaubigte) Zustimmung / Aufhebungserklärung des Berechtigten zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts (z.B. einer Grunddienstbarkeit, einer Beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, einer Vormerkung, einer Verfügungsbeschränkung, einer Grundschuld, einer Hypothek oder einer Rentenschuld). Sie enthält die Bewilligung und ggf. auch den Antrag zur Löschung des jeweiligen Rechts im Grundbuch. Nach Beglaubigung, ggf. auch Beurkundung reicht zumeist der Notar die Löschungsbewilligung samt Löschungsantrag zum Vollzug im Grundbuch beim zuständigen Grundbuchamt ein.
Alternativ zur Löschungsbewilligung – wenn eine Grundschuld nach Tilgung des besicherten Darlehens dem Eigentümer als Eigentümergrundschuld erhalten bleiben soll – kann der Grundpfandrechtsgläubiger auch einen bloßen Verzicht aussprechen, der dann zur Entstehung einer Eigentümer-Grundschuld führt, die der Grundstückseigentümer für künftige Kreditaufnahmen wieder als Kreditsicherheit verwenden kann.