Wohnunsgeigentumsrecht

Anwaltskanzlei und Notare für WEG-Recht in Darmstadt

Fachanwälte und Notare für WEG-Recht in Darmstadt

Als Notare und spezialisierte Rechtsanwälte/Fachanwälte für Wohnungseigentumsrecht beraten wir Sie rund um Ihre Immobilie. Dazu gehören:
Immobilienrecht
Wohnungseigentumsrecht

Für jeden Klienten, sei es Eigentümer, Beirat oder Verwalter stehen unsere Darmstädter Anwälte für WEG Recht – insbesondere Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht Voß und Frau Rechtsanwältin Schmitt – gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Im Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) sind wir jedoch nicht nur anwaltlich tätig. Herr Notar Dr. Weitz steht Ihnen darüber hinaus in beurkundungspflichtigen oder zu beglaubigenden Wohnungseigentumsrecht-Angelegenheiten (z.B. Beurkundung einer Teilungserklärung oder deren Änderung, Verkauf oder Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum) als Notar zur Verfügung.

Unsere Rechtsanwälte und Notare für WEG-Recht

Informationen über das neue WEG-Recht

Seit dem Bestehen des Wohnungseigentumsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland hat das Wohnungseigentumsrecht bereits einige Reformen durchlebt. Die wohl größte Veränderung fand durch das WOMeG statt, welches das Wohnungseigentumsgesetz grundlegend umgestaltet hat. Das WOMeG ist am 01.12.2020 in Kraft getreten.

Allgemeines zum WEG-Recht in seiner aktuellen Fassung

https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR001750951.html#BJNR001750951BJNG000102360

 

Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht es, ein Gebäude und Grundstück in der Weise aufzuteilen, dass Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte an einzelnen Räumen bzw. Wohnungen (Eigentumswohnungen) sowie Freiflächen (z.B. Kfz-Stellplätzen, Gartenteilen etc.) entstehen. Jeder Miteigentümer ist Sondereigentümer eines Wohnungseigentums bzw. Teileigentums (Gewerbe, Wohnung oder sonstiges Teileigentum) und hat gleichzeitig einen ideellen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.

 

Dies führt dazu, dass dem Eigentümer anteilig das Grundstück / Gebäude und vollständig sein Sondereigentum gehört (z. B.: seine Wohnung / Eigentumswohnung). Alle mit dem gesamten Grundstück / Gebäude jenseits der eigenen Teil-/Wohnungseigentumseinheit zusammenhängenden Entscheidungen sind von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen. Dem Eigentümer einer Wohnung ist die Bewirtschaftung/Gestaltung dieser Teile des Gebäudes entzogen und der Gemeinschaft (Wohnungseigentümergemeinschaft) übertragen. Dies führt oft zu einem erheblichen Spannungsverhältnis und rechtlichen Problemen.

 

Die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum kann besondere Schwierigkeiten bereiten. Diese ist jedoch folgeträchtig, da sie nicht nur über die Gestaltungsmacht des einzelnen Eigentümers entscheidet, sondern auch über die Kostentragungslast. Die Zuordnung ist abhängig von den Vereinbarungen der Eigentümer sowie dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), wobei nicht jede Vereinbarung / Regelung zwischen den Eigentümern gesetzlich gestattet ist. Sie sollten stets eine Prüfung durchführen lassen, weil jeder Einzelfall individuell behandelt werden sollte.

 

Die Kosten für das Gemeinschaftseigentum trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft, werden jedoch in der Regel entsprechend der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Teil- bzw. Wohnungseigentümer umgelegt. Die genaue Berechnung und Abrechnung erfolgten meist über einen WEG-Verwalter. Ist ein solcher nicht vorhanden, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft hier selbst tätig werden.

 

Der Wirtschaftsplan regelt die Kostentragung während eines Wirtschaftsjahres. Bei einem Wirtschaftsplan handelt es sich um eine Art Finanzplan. Die Jahresabrechnung regelt die Abrechnung für abgelaufene Wirtschaftsjahre endgültig und begründet die tatsächlichen Kosten.

 

Nachschüsse oder Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse werden von den Wohnungseigentümern gem. § 28 Abs. 2 WEG n.F. beschlossen.

 

Gem. § 28 Abs. 4 WEG n.F. hat jeder Verwalter einen jährlichen Vermögensbericht zu erstellen. Über diesen wird kein Beschluss gefasst.

 

Jeder Eigentümer hat nach wie vor einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung.

 

Insbesondere wegen der Wirksamkeit von rechtswidrigen / fehlerhaften Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich. Sie können Beschlüsse nur innerhalb 1 Monats nach dem Versammlungstag gerichtlich anfechten.